— 762 — g 1368. Die Sonderanstalten erhalten zu ihren reichsgesetzlichen Leistungen den Reichs- zuschuß. l 1369. Für die Rente der bei einer Sonderanstalt Versicherten gilt für jede Woche der Beteiligung nach dem 1. Januar 1891 die Lohnklasse, der sie bei einer Ver- sicherungsanstalt nach ihrem wirklichen Lohne angehört hätten. Waren sie gleich- zeitig Mitglieder einer Krankenkasse oder knappschaftlichen Krankenkasse, so richtet sich die Lohnklasse nach § 1246 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 und § 1247. l 1370. Wenn eine Sonderanstalt die Beiträge nicht durch Marken erhebt, so bescheinigt sie Austretenden die Dauer ihrer Beteiligung, ihre Lohnklassen sowie die Dauer von Militärdienst, und Krankheitszeiten (s 1393, 1394). Der Bundesrat kann Jorm und Inhalt der Bescheinigung bestimmen. 0 1371. Versicherungsberechtigte in Betrieben, für die eine Sonderanstalt besteht, können sich nur bei ihr freiwillig versichern und beim Ausscheiden aus der Beschäftigung nur bei ihr die Versicherung fortsetzen (§ 1243). Versicherungspflichtige in solchen Betrieben können sich, wenn sie aus ihrer Beschäftigung ausscheiden, ohne anderswo versicherungspflichtig zu werden, nur bei der Sonderanstalt weiter versichern (§ 1244). l 1372. Auf die Sonderanstalten sind entsprechend anzuwenden I. die Vorschriften des Ersten Buches über 1. die Rechnungsstelle (6 103), 2. die Rechtshilfe (6§ 115 bis 117), 3. die Übertragung, die Verpfändung und die Pfändung der Ansprüche (§ 119), 4. die Fristen (65 124 bis 134), 5. die Gebühren und Stempel (§§ 137, 138); II. die Vorschriften des Vierten Buches über das Heilverfahren (§§ 1269 bis 1274), die Entziehung von Invaliden., Witwen- und Witwerrenten (§§ 1304 bis 1309), das Ruhen der Renten und die Kapitalabfindung (§§ 1311 bis 1318), die neue Feststellung und die Rückforderung von NRentenbeträgen (§§ 1319, 1320), 10. das Verhältnis der Ansprüche der reichsgesetzlich Versicherten zu den Ansprüchen aus Knappschaftsvereinen oder Knappschaftskassen, Fabrik., See- manns- und ähnlichen Kassen (5 1321), 1322) 5 §88S