— 766 — Prüfungsergebnisses (§ 1391) immer für zehn Jahre weiter. Anderungen bedürfen der Zustimmung des Reichstags. l 1389. Zur Fesktsetzung der Höhe der Beiträge wird für die Gesamtheit der Ver- sicherten der jährliche Durchschnittsbeitrag berechnet. Er ist so zu bemessen, daß der Wert aller künftigen Beiträge samt dem Vermögen den Betrag deckt, der nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung mit Zins und Zinseszins erforderlich ist, um alle zukünf. tigen Aufwendungen der Versicherungsanstalten zu bestreiten. § 1390. Der Durchschnittsbeitrag wird nach den Lohnklassen abgestuft, im übrigen aber für die Versicherten derselben Lohnklasse nach wöchentlichen Teilbeträgen gleich bemessen. Die Stufen richten sich nach der Belastung, die sich unter der Annahme ergibt, daß jede Lohnklasse einen der Gesamtheit der Versicherten entsprechenden Versicherungs- bestand mit gleicher Gefahr hat und daß für diesen Bestand die Renten, Witwen- gelder und Waisenaussteuern in der für die Lohnklasse vorgesehenen Höhe in Ansatz kommen. 5 1391. Die Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts prüft vorher, ob die Beiträge ausreichen. Fehlbeträge oder Überschüsse müssen durch die neuen Beiträge ausgeglichen werden. 5 1392. Bis auf weiteres wird als Wochenbeitrag erhoben in Lohnklasse 1 16 Pfennig, ? v II ........ . ... 24 7 v III ....... ..... 32 - 5 y II. 40 7 v » V ......... ... 48 3. Militärdienst= und Krankheitzeiten. l 1393. Als Beitragswochen der Lohnklasse II werden, ohne daß Beiträge entrichttt zu werden brauchen, die vollen Wochen angerechnet, in denen der Versicherte 1. zur Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmachungs- oder Kriegs. zeiten eingezogen gewesen ist, 2. in Mobilmachungs= oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienstleistungen verrichtet hat, 3. wegen einer Krankheit zeitweise arbeitsunfähig und nachweislich verhindert gewesen ist, seine Berufstätigkeit fortzusetzen. Diese Wochen werden jedoch nur denen angerechnet, die vorher berufsmäßig nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind.