— 771 — 5 1418. Jede Karte bietet Raum fuͤr mindestens zweiundfünfzig Wochenmarken. Die Karten werden für jeben Versicherten fortlaufend beziffert. Die erste Karte wird am Kopfe mit dem Namen der Versicherungsanstalt versehen, in deren Bezirk der Ver- sicherte zur Jeit der Ausstellung beschäftigt ist, jede folgende mit dem Namen der vorhergehenden (Ursprungsanstalt). Weicht die Bezeichnung einer späteren Karte ab, so ist der Name auf der ersten maßgebend. § 1419. Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, unbeschadet des § 1456, die Stellen, welche die Karten ausstellen und umtauschen (Ausgabestellen). Der Reichskanzler bestimmt die Ausgabestellen in den deutschen Schutzgebieten. Die Ausgabestellen rechnen, wenn die Karte zurückgegeben wird, nach den ein- geklebten Marken die Beitragswochen für die einzelnen Lohnklassen auf. Gleichzeitig ist die Dauer der nachgewiesenen Militärdienste und der bescheinigten Krankheiten anzugeben, die in die Zeit der Geltung der Karte fallen. Die Ausgabestellen beschei- nigen dem Inhaber die Endzahlen. Die Kosten für die Muster der Bescheinigungen über die Aufrechnung trägt die Versicherungsanstalt des Ausgabebezirkes. Der Reichskanzler bestimmt, wer die Kosten für die Ouittungskarten und für die Muster der Bescheinigungen in den deutschen Schutzgebieten zu tragen hat. 120. Die Karte soll binnen zwei Jahren nach dem Tage der Ausstellung zum Umtausch eingereicht werden. Ist dies versäumt, so muß im Streitfall der Versicherte beweisen, daß die Anwartschaft erhalten ist. 5 1421. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Ouittungskarten werden durch neue ersetzt. Nachweisbare Beiträge werden beglaubigt übertragen; die beteiligten Ver- sicherungsanstalten werden vorher gehört, wenn nicht die unbrauchbar gewordene Karte vorgelegt wird, und in jedem Falle nachher unterrichtet. 5 1422. Der Versicherte kann gegen den Inhalt der Bescheinigung (5 1419 Abs. 3) und gegen die Übertragung oder deren Ablehnung (§ 1421 Abs. 2) Beschwerde beim Versicherungsamt erheben. Gegen die Übertragung (6 1421 Abs. 2) können es auch die Versicherungsanstalten. Das Versicherungsamt entscheidet endgültig. 5+123. Die eingereichten Karten gehen der Versicherungsanstalt des Bezirkes zu. Diese gibt sie nach Prüfung und Berichtigung der Eintragungen auf der Außenseite an die Ursprungsanstalt (§ 1418) weiter.