— 772 — Die Ursprungsanstalt kann den Inhalt aller Karten desselben Versicherten in Sammelkarten übertragen und sie statt der Einzelkarten aufbewahren. Der Bundesrat bestimmt das Nähere. Er bestimmt auch, wann und wie sonst Quittungskarten zu vernichten sind. l 1424. Die Karte darf nur die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten und keine besonderen Merkmale tragen; vor allem darf aus ihr nichts über Führung oder Leistungen des Inhabers zu entnehmen sein. Karten, die dagegen verstoßen, hat jede Behörde, der sie zugehen, einzubehalten und durch neue zu ersetzen. Die nach- weisbaren Beiträge werden beglaubigt übertragen. Die beteiligten Versicherungs- anstalten werden benachrichtigt. 8 1425. Niemand darf eine Ouittungskarte wider den Willen des Inhabers zurück. behalten. Dies gilt nicht für die zuständigen Stellen, wenn sie die Karten zu Zwecken des Umtauschs, der Berichtigung, Aufrechnung, Übertragung, Beitrags- überwachung oder beim Einzugsverfahren zurückbehalten. Wer Karten dieser Vorschrift zuwider zurückbehält, ist dem Berechtigten für Nachteile hieraus verantwortlich. Die Ortspolizeibehörde nimmt die Karte ab und händigt sie dem Berechtigten aus. III. Entrichtung der Beiträge durch die Arbeltgeber. Nachweis des Militärdienstes und der Krankheit. 5 1426. Der Arbeitgeber, der den Versicherten die Beitragswoche hindurch beschäftigt, hat für sich und ihn den Beitrag zu entrichten. Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten während der Woche, so zahlt der erste von ihnen den ganzen Betrag. Hat weder er noch der Versicherte selbst den Beitrag entrichtet (6 1439), so hat der nächste Arbeitgeber den Beitrag zu ent- richten, kann aber von dem ersten Ersatz beanspruchen. Ist der Versicherte gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt, so haften sie als Gesamt- schuldner. 5+1427. Läßt sich die tatsächliche Arbeitszeit nicht feststellen, so ist der Beitrag für die Zeit zu entrichten, die für die Arbeit annähernd erforderlich ist. Bei Streit entscheidet auf Antrag eines Teiles das Versicherungsamt endgültig. Die Versicherungsanstalt kann mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts oder des Landesversicherungsamts (5 1382) für die Berechnung besondere Bestim- mungen erlassen. 8 1428. Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge, indem er bei der Lohnzahlung für die Dauer der Beschäftigung Marken nach der Lohnklasse des Versicherten in die Quittungs- karte klebt. Sie werden von der Versicherungsanstalt des Beschäftigungsorts aus- gegeben.