—— 773 — Der Arbeitgeber hat sie aus eigenen Mitteln zu erwerben. Wenn eine Lohnzahlung nicht stattfindet, sind die Marken spätestens bei der Beendigung der Beschäftigung einzukleben. 6 1429. Bei Versicherten, die durch Vertrag für mindestens ein Vierteljahr dem Arbeit- geber zur Arbeit verpftichtet sind, kann der Arbeitgeber die Marken zu anderer Zeit, spätestens in der letzten Woche jeden Vierteljahrs, einkleben. Auf jeden Fall sind die Marken bei Ablauf der Beschäftigung einzukleben. § 1430. Die Versicherungsanstalt kann den Arbeitgebern gestatten, die Marken zu an- derer Zeit einzukleben. 8 1431. Die Marken müssen entwertet werden. Als Tag der Entwertung soll der letzte Tag desjenigen Zeitraums angegeben werden, für welchen die Marke gilt. Der Bundesrat bestimmt das Nähere und kann Zuwiderhandlungen mit Strafe bedrohen. * 1432. Die Versicherungspflichtigen müssen sich bei der Lohnzahlung die Hälfte der Beiträge und, wer über die gesetzliche Lohnklasse hinaus versichert, ohne die Ver- sicherung in einer höheren Lohnklasse mit dem Arbeitgeber vereinbart zu haben, auch den Mehrbetrag vom Barlohn abziehen lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem Wege den Beitragsteil der Versicherten wieder einziehen. Die Abzüge sind auf die Lohnzeiten gleichmäßig zu verteilen. 5G1433. Sind Abzüge bei einer Lohnzahlung unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der nächsten nachgeholt werden, es sei denn, daß der Arbeitgeber ohne sein Verschulden wirksame Beiträge nachträglich entrichtet (§ 1442). 5 1434. Abschlagszahlungen gelten nicht als Lohnzahlungen im Sinne der §§ 1428, 1432, 1433. Auf jeden Fall sind die Marken in der letzten Woche jeden Viertel- jahrs einzukleben. 8 1435. Arbeitgeber, gegen die eine Anordnung des Versicherungsamts nach § 398 er- gangen ist, dürfen, wenn sie die Beiträge in Marken entrichten, Lohnabzüge nur für die Jeit machen, für die sie die geschuldeten Beiträge nachweislich bereits entrichtet haben. Wo das Einzugsverfahren besteht, gilt die Anordnung nach § 398 auch für die Beiträge zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. Die Versicherten haben dann ihren Beitragsteil an den Bahltagen selbst einzuzahlen. Reichs-Gesehbl. 1911. 123