–N776 — VI. Jrrtümllch geleistete Beiträge. 81446. Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet worden sind und nicht zurückgefordert werden, gelten als für die Selbstversicherung oder Weiterversicherung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtung bestanden hat. Der Versicherte kann die Beiträge binnen zehn Jahren nach der Entrichtung zurückfordern, wenn ihm nicht schon eine Rente rechtskräftig bewilligt worden ist, und nicht die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht geschehen ist. Der Arbeitgeber kann die Beiträge nicht mehr zurückfordern, wenn vom Ver- sicherten ihm der Wert seines Anteils erstattet ist oder seit der Entrichtung zwei Jahre verflossen sind. VII. Einziehung der Beiträge. § 1447. Die oberste Verwaltungsbehörde kann nach Anhören der Versicherungsanstalt anordnen, daß Krankenkassen, Knappschaftsvereine oder Knappschaftskassen, andere Stellen, die sie bezeichnet, oder örtliche Hebestellen der Versicherungsanstalt für deren Rechnung die Beiträge aller oder einzelner Gruppen der Versicherungspflichtigen ein- ziehen. Sie kann dabei die Pflicht zur Meldung der Versicherten regeln. Das Gleiche kann die Versicherungsanstalt selbst mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde durch ihre Satzung, ferner eine Gemeinde oder ein Gemeinde- verband mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhören der Anstalt durch Statut bestimmen. 5 1448. Werden örtliche Hebestellen angeordnet, so muß sie die Anstalt auf eigene Kosten und da errichten, wo es die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt. § 1449. Die Versicherungsanstalt hat den Einzugsstellen eine Vergütung zu gewähren; falls die Beteiligten sich nicht einigen, setzt sie die oberste Verwaltungsbehörde fest. E 14450. Die oberste Verwaltungsbehörde kann mit Zustimmung der Krankenkasse die Beiträge auch für diese von den örtlichen Hebestellen einziehen lassen. Die Kasse über- nimmt einen Teil der Kosten. Das Nähere bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde nach Anhören der beteiligten Versicherungsanstalten und Krankenkassen. 1451. Die oberste Verwaltungsbehörde regelt die Befugnisse der Versicherungsanstalt gegenüber den nicht von dieser selbst eingerichteten Einzugsstellen.