— 778 — Die oberste Verwaltungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Versicherungs. anstalt die Hinterlegung vorschreiben. Das Versicherungsamt kann dann den Ver- sicherten durch Geldstrafe bis zu zehn Mark dazu anhalten. VIII. Abrundung. –l 1458. Ergibt die Abrechnung zwischen Arbeitgebern und Versicherten Bruchteile von Pennigen, so wird der Beitragsanteil der Arbeitgeber auf volle Pfennig aufgerundet, der der Versicherten nach unten auf volle Pfennig abgerundet. IX. Beitragsstreitigkeiten. §l159. Bei Streit über die Beitragsleistung entscheidet, wenn er nicht bei der Renten- festsetzung hervortritt, das Versicherungsamt und auf Beschwerde endgültig das Oberversicherungsamt. Diese Behörden sind an die amtlich veröffentlichten grund- sätzlichen Entscheidungen des Reichsversicherungsamts gebunden. Handelt es sich um eine noch nicht feststehende Auslegung gesetzlicher Vor- schriften von grundsätzlicher Bedeutung, so gibt das Oberversicherungsamt die Sache unter Begründung seiner eigenen Ansicht an das Reichsversicherungsamt ab, wenn es der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist beantragt hat. Auch andere Be- teiligte können diesen Antrag binnen einer Woche stellen, nachdem sie die Gelegenheit sich zu äußern erhalten haben. Das Reichsversicherungsamt entscheidet in diesen Fällen statt des Oberversicherungsamts. l 1460. Ist es streitig, an welche von mehreren Versicherungsanstalten Beiträge für bestimmte Personen zu entrichten sind, so entscheidet auf Antrag das Reichsver- sicherungsamt oder das Landesversicherungsamt (§ 1382). 8 1461. Allen anderen Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Berechnung und Anrechnung, Erstattung und Ersatz der Beiträge (6 1426 Abs. 2, 35 1432 bis 1435, 1437, 1439, 1441) entscheidet das Versicherungsamt endgültig. 5 142. Ist der Streit endgültig entschieden, so sorgt das Versicherungsamt dafür, daß zu wenig erhobene Beiträge nachträglich durch Marken gedeckt werden. Zuviel erhobene, die noch zurückgefordert werden können (§ 1446)) zieht es von der Ver- sicherungsanstalt auf Antrag wieder ein und zahlt sie den Beteiligten zurück. Die Marken werden vernichtet und die Aufrechnungen berichtigt. Vernichtete Marken) die von einer unzuständigen Versicherungsanstalt stammten müssen durch die der zuständigen ersetzt werden. Ihr Betrag wird der Ausgabe- anstalt abgefordert und an die Beteiligten ausgezahlt.