— 789 — II. Krankenversicherung und Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. § 1518. Läßt die Versicherungsanstalt ein Heilverfahren eintreten, so hat sie für dessen Dauer dem Kranken das zu gewähren, was diesem seine Krankenkasse (§ 225) nach Gesetz oder Satzung zu leisten hätte. Bringt die Versicherungsanstalt den Kranken in einem Krankenhaus oder in einer Anstalt für Genesende unter, so kann sie ihm für die Dauer dieses Heilverfahrens die Invaliden- oder Witwenrente ganz oder teil- weise versagen. Die Krankenkasse hat der Versicherungsanstalt Ersatz zu leisten, soweit der Kranke von der Kasse nach Gesetz oder Satzung Krankengeld zu beanspruchen hätte. § 1519. Die Versicherungsanstalt, die ein Heilverfahren eintreten läßt, kann die Fürsorge für den Kranken seiner letzten Krankenkasse in dem Umfang übertragen, den sie für geboten hält. Werden dadurch der Kasse Leistungen über den Umfang ihrer gesetzlichen oder satzungmäßigen Leistungen hinaus auferlegt, so hat die Versicherungsanstalt die Mehr- kosten zu ersetzen. Sie hat der Kasse den Aufwand auch für die Zeit zu ersetzen, für welche die Kasse zu Leistungen nicht mehr verpflichtet war. Dabei gelten als Ersatz für Kranken- pflege und für Krankenhauspflege die im § 1503 bezeichneten Beträge, wenn nicht ein höherer Aufwand nachgewiesen wird. § 1520. Bei Streit zwischen der Kasse und der Versicherungsanstalt aus der Über- tragung der Fürsorge (§ 1519) entscheidet das Versicherungsamt endgültig, wenn es sich nicht um einen Ersatzanspruch handelt. Streit über Ersatzansprüche aus den §§ 1518, 1519 wird im Spruchverfahren entschieden. § 1521. Die §§ 1518 bis 1520 gelten auch für knappschaftliche Krankenkassen und für Ersatzkassen. Der Grundlohn bestimmt sich nach § 1516 Abfk. 2. III. Anfallversicherung und Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. § 1522. Der Antrag, eine Invaliden= oder Hinterbliebenenrente festzustellen, kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil Invalidität oder Tod Folge eines entschädigungs- pflichtigen Unfalls ist. Die Rente ist voll zu zahlen, bis die Unfallrente gewährt wird. Wird diese gewährt, so ist nur der sie übersteigende Betrag der Invaliden= oder Hinterbliebenenrente zu zahlen. « Reichs. Gesetzbl. 1911 125