— 809 — Für die Zuständigkeit des Versicherungsamts gelten die §§ 1637 bis 1640 entsprechend. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt, wenn es sich um das Ruhen der Rente (§§ 1311 bis 1315, 1318) handelt. § 1627. Die oberste Verwaltungsbehörde kann das Verfahren bei Vorbereitung und Begutachtung der Sache durch das Versicherungsamt näher bestimmen, soweit es nicht durch Kaiserliche Verordnung (§ 35 Abs. 2) geregelt ist. § 1628. Ist die Vorbereitung und Begutachtung der Sache Organen von Knappschafts- vereinen, Knappschaftskassen oder von Sonderanstalten für Betriebe des Reichs oder der Bundesstaaten übertragen, so gelten die §§ 1617 bis 1627 entsprechend. Sollen Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen werden, so gelten der § 1571, Abs. 2 bis 4 und die §§ 1573 bis 1579 entsprechend. § 1629. Das Versicherungsamt benachrichtigt den Versicherungsträger, wenn es erfährt, daß ein Versicherter oder eine Witwe durch ein Heilverfahren vor der Invalidität bewahrt werden kann, der Empfänger einer Invaliden-, Witwen-, Witwer- oder Iusatzrente durch ein Heilverfahren wieder erwerbsfähig werden kann, die Invaliden., Witwen-, Witwer- oder Zusatzrente zu entziehen ist, eine Rente zu ruhen hat. 3. Entscheidung der Versicherungsträger. § 1630. Die Leistungen aus der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung werden durch den Vorstand der Versicherungsanstalt festgestellt. Zuständig ist die Versicherungsanstalt für den Bezirk des Versicherungsamts, bei dem der Anspruch anzumelden ist. § 1631. Wird der angemeldete Anspruch anerkannt oder abgelehnt, so ist ein schrift- licher Bescheid zu erteilen. Er ist zu begründen und zu unterschreiben. Die Unter- schrift des Vorsitzenden genügt. Für die Beurkundung der Feststellungsbeschlüsse und die Ausfertigung der Bescheide gilt § 1611. Wird der Anspruch abgelehnt, so ist dem Berechtigten von dem Gutachten des Versicherungsamts auf Antrag kostenlos Abschrift zu erteilen. Ferner sind ihm auf Antrag Abschriften der Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen und Sach- verständigen sowie der ärztlichen Gutachten zu erteilen; die Kosten hat der Antrag.- steller vorher zu zahlen. Sämtliche Abschriften sind nur zu erteilen, soweit dies mit