— 810 — Rücksicht auf den Berechtigten zulässig erscheint. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. Wird eine Rente gewährt, so ist in dem Bescheid ihre Höhe, der Beginn und die Art ihrer Berechnung anzugeben. Der Bescheid muß den Vermerk enthalten, daß er rechtskräftig wird, wenn der Berechtigte nicht binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheids Berufung bei dem Oberversicherungsamt einlegt. Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, gilt § 128 Abs. 2. § 1632. Will der Versicherungsträger dem für die Gewährung einer Rente abgegebenen Gutachten des Vorsitzenden des Versicherungsamts nicht entsprechen, so ist die Sache zur Erörterung und Begutachtung (§ 1623) an das Versicherungsamt zurückzugeben, wenn es sich um die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung oder die Invalidität handelt. § 1633. Die §§ 1630 bis 1632 gelten entsprechend, wenn eine Rente entzogen oder eingestellt werden soll. . § 1634. Der Versicherungsträger kann auf Antrag des Versicherungsamts einem Be- teiligten in dem Bescheide solche Kosten zur Last legen, die dieser durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlaßt hat. Diese Kosten fließen in die Kasse des Versicherungsträgers. 4. Wiederholung von Anträgen. § 1635. Ist ein Antrag auf Invalidenrente oder auf Jahlung der Witwenrente endgültig abgelehnt worden, weil dauernde Invalidität nicht nachweisbar war oder ist eine Invalidenrente oder Witwenrente rechtskräftig entzogen, weil Invalidität nicht mehr vorlag, so kann der Antrag erst ein Jahr,) nachdem die Entscheidung zugestellt worden ist, vorher aber nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, die den Nachweis der Invalidität liefern. Wird die Bescheinigung nicht beigebracht, so weist das Versicherungsamt den vorzeitig wiederholten Antrag zurück. Der Bescheid ist nicht anfechtbar. Iweiter Abschnitt. Feststellung im Spruchverfahren. I. Verfahren vor dem Dersicherungsamt. 1. Zuständigkeit des Versicherungsamts. § 1636. Bei Streit über die Leistungen aus der Krankenversicherung entscheidet auf Antrag in erster Instanz, vorbehaltlich des § 1661, das Versicherungsamt (Spruch= ausschuß).