— 818 — 3 1680. Die Berufung wird in Sachen der Krankenversicherung bei dem Versicherungsamt eingelegt. Das Versicherungsamt hat sie mit den Vorverhandlungen spätestens nach zwei Wochen dem Oberversicherungsamt einzureichen. - Wenn der Versicherte oder seine Hinterbliebenen beantragen, daß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werde, kann das Oberversicherungsamt, falls es diesem Antrag stattgeben will, diese Anhörung von der Bedingung abhängig machen, daß der Antrag- steller die Kosten vorschießt und, falls das Oberversicherungsamt nicht anders ent. scheidet, sie endgültig trägt. § 1682. Die Berufung bewirkt Aufschub, wenn es sich handelt um Wiederaufnahme des Heilverfahrens nach den §§ 603, 604, 952, 1112, Kapitalabfindung §§8 616, 617, 955, 1117, 1316, 1317, 1476). § 1683. Wird ein Endbescheid des Versicherungsträgers angefochten, der eine Unfall- entschädigung wegen Anderung der Verhältnisse herabsetzt oder entzieht, so kann der Vorsitzende auf Antrag anordnen, daß der Vollzug des Bescheids einstweilen ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Die Anordnung kann jederzeit wieder aufgehoben werden. Sie kann nicht für sich allein, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. § 1684. Die Beisitzer werden zu den Verhandlungen der Spruchkammer nach einer im voraus aufgestellten Reihenfolge zugezogen. Das Nähere bestimmt die oberste Ver- waltungsbehörde. Beisitzer, die in die Beschlußkammer gewählt sind, sind entsprechend seltener zu den Verhandlungen der Spruchkammer zuzuziehen. Will der Vorsitzende von der Reihenfolge aus besonderen Gründen abweichen) so hat er sie in den Akten zu vermerken. § 1685. In Sachen der Unfallversicherung sollen außer der Reihe moͤglichst Beifitzer aus Angehörigen solcher Betriebe zugezogen werden, welche dem Unfallbetriebe technisch und wirtschaftlich nahestehen. Dies muß geschehen, wenn es sich um Unfälle in der Landwirtschaft oder in Bergbaubetrieben handelt, sofern Angehörige solcher Betriebe als Beisitzer bei dem Oberversicherungsamte vorhanden sind. Ausnahmen sind aus besonderen Gründen zu- lässig, die in den Akten zu vermerken sind.