— 821 — § 1696. Bei Ansprüchen auf Leistungen der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung ist die Revision ausgeschlossen, wenn es sich handelt um Höhe) Beginn und Ende der Reute, .Kapitalabfindung, Witwengeld, Waisenaussteuer, Kosten des Verfahrens. § 1697. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß 1. das angefochtene Urteil auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes oder auf einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe, 2. das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. § 1698. Für das Verfahren über die Revision gelten die Vorschriften über das Spruch- verfahren vor dem Versicherungsamt entsprechend, soweit die §§ 1707 bis 1721 nichts anderes vorschreiben. Die Vorschriften der §§ 1656 bis 1659, 1661 gelten nicht. 2. Unfallversicherung. § 1699. Gegen die Urteile der Spruchkammern ist in Sachen der Unfallversicherung Rekurs zulässig. § 1700. Der Rekurs ist ausgeschlossen, wenn es sich handelt um 1. Krankenbehandlung (§ 558 Nr. 1) oder Hauspflege (§ 599), 2. Renten für eine Erwerbsunfähigkeit, die zur Zeit der Entscheidung des Rekursgerichts unstreitig oder nach rechtskräftiger Feststellung vorüber- gegangen ist, Rententeile, die bei dauernder Erwerbsunfähigkeit für begrenzte und bereits abgelaufene Zeiträume zu gewähren sind, 4. Heilanstaltpflege, 5. Angehörigenrente, 6. Sterbegeld, 7. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1), 8. Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse, 9. Kapitalabfindung, 10. Kosten des Verfahrens. Reichs-Gesebl. 1911. 129