— 829 — § 1740. Einigen sie sich nicht, so kann das Reichsversicherungsamt (Spruchsenat) auf Antrag eines von ihnen nach billigem Ermessen die Entschädigungslast verteilen. Wo ein Landesversicherungsamt besteht, steht die Befugnis diesem zu, wenn der Bezirk der beteiligten Versicherungsträger nicht über das Gebiet des Bundesstaats hinausreicht. Soweit jedoch ein Versicherungsträger mitbeteiligt ist, für den das Reichsversicherungsamt oder ein anderes Landesversicherungsamt zuständig ist, hat die Befugnis das Reichsversicherungsamt. Die §§ 1701, 1702, 1712, 1714, 1716 bis 1721 gelten entsprechend. § 1741. Ein am Streite nicht beteiligter Träger der Unfallversicherung kann auch dann noch herangezogen werden, einen Teil der Entschädigung aufzubringen, wenn der Anspruch gegen ihn schon rechtskräftig abgelehnt worden ist. § 1742. Zum Verfahren über die Höhe der Entschädigung sind alle Versicherungsträger zuzuziehen, die an der Last beteiligt sind. III. Feststellung der Anwartschaft auf Witwenrente. § 1743. Erhebt eine Witwe, ehe sie invalide ist, Anspruch auf Grund der Hinter- bliebenenversicherung, so wird auf ihren Antrag die Höhe ihrer Witwenrente fest- gestellt und die Witwe über ihr Recht belehrt, nach Eintritt der Invalidität ihren Anspruch auf Zahlung anzumelden (Anwartschaftsbescheid). IV. Anfechtung endgültiger Bescheide der Versicherungsträger. § 1744. Gegenüber einem rechtskräftigen Bescheid oder Endbescheid eines Versicherungs- trägers kann eine neue Prüfung beantragt oder vorgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 1723 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 vorliegt. Die §§ 1724 bis 1734 gelten entsprechend. Vierter Abschnitt. Besondere Vorschriften für die See-Unfallversicherung. I. Allgemeine Dorschrift. § 1745. Die Vorschriften über die Feststellung der Leistungen gelten, soweit die §§ 1746 bis § 1770 nichts anderes vorschreiben, auch für die See-Unfallversicherung. Reichs-Gesetzbl. 1911. 130