§ 1781. Das Gesetz bestimmt, welche Beschlußsachen durch Beschlußausschuß, Beschluß- kammer oder Beschlußsenat zu entscheiden sind. Beschlußsachen, die nach Gesetz der Beschlußausschuß zu entscheiden hat, werden, soweit der Rechtszug des Beschlußver- fahrens zulässig ist, von Beschlußkammer und Beschlußsenat entschieden. Dies gilt entsprechend für Beschlußsachen, welche die Beschlußkammer nach Gesetz in erster Instanz zu entscheiden hat. Der Vorsitzende der Beschlußkammer kann ihr auch andere Beschlußsachen über- weisen, sofern es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt; er hat es zu tun, wenn es bei Meinungsverschiedenheit ein an der Bearbeitung der Sache be- teiligtes Mitglied beantragt. Das Entsprechende gilt für den Beschlußsenat. Zu den Entscheidungen des Beschlußsenats können Mitglieder des Reichsver- sicherungsamts (Landesversicherungsamts), die mit der Bearbeitung der Sache betraut sind, nach näherer Bestimmung der Verordnungen über das Verfahren (§ 35 Abs. 2, § 109 Abs. 1) zugezogen werden. Im übrigen bestimmen diese Verordnungen) wer die Beschlußsachen zu er- ledigen hat. § 1782. Zu den Verhandlungen der Beschlußsenate werden in Sachen der Unfallversicherung die aus dem entsprechenden Bereiche der Unfallversicherung gewählten Arbeitgeber und Versicherten zugezogen. § 1783. In Sachen der Krankenversicherung ist örtlich zuständig als erste Instanz des Beschlußverfahrens, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Versicherungsamt oder Oberversicherungsamt, in dessen Bezirke die beteiligte Kasse ihren Sitz hat. Sind mehrere Kassen beteiligt, die ihren Sitz im Bezirke verschiedener Ver- sicherungsämter haben, so ist das Versicherungsamt derjenigen von ihnen zuständig, welcher der Versicherte angehört. Gehört er keiner von ihnen an oder handelt es sich um einen Streit nach § 258, so bestimmt das Oberversicherungsamt) welches Versiche- rungsamt zuständig ist. Haben die Kassen ihren Sitz im Bezirke verschiedener Ober- versicherungsämter, so bestimmt die oberste Verwaltungsbehörde das zuständige Ver- sicherungsamt oder Oberversicherungsamt. § 1784 . In Sachen der Unfallversicherung ist örtlich zuständig als erste Instanz des Beschlußverfahrens, soweit dieses Gesetz nichts anderes ergibt, das Versicherungsamt oder Oberersicherungsamt, in dessen Bezirke der Sitz des Betriebs liegt oder die versicherte Tätigkeit ausgeführt wird. § 1785. In Sachen der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung ist örtlich zuständig als erste Instanz des Beschlußverfahrens, soweit dieses Gesetz nichts anderes ergibt, das Versicherungsamt oder Oberversicherungsamt, in dessen Bezirke die Beschäftigung