— 837 — § 1793. Gegen die Entscheidungen des Oberversicherungsamts in erster Instanz ist Be- schwerde an das Reichsversicherungsamt (Landesversicherungsamt, § 1800) zulässig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. § 1794. Die Behörde, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, kann den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen. § 1795. Ist die Beschwerde zulässig und rechtzeitig eingelegt, so werden die Be- leiligten gehört. § 1796. Ist die Beschwerde begründet, so kann die zur Entscheidung berufene Stelle entweder selbst in der Sache entscheiden oder sie an eine Vorinstanz oder an den Versicherungsträger zurückverweisen, dessen Entscheidung angefochten wird. Dabei ist § 1715 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Dritter Abschnitt. Weitere Beschwerde. § 1797. Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist gegen die auf Beschwerde erlassene Entscheidung des Versicherungsamts die weitere Beschwerde an das Oberversicherungsamt, des Oberversicherungsamts die weitere Beschwerde an das Reichsversicherungs- amt (Landesversicherungsamt) zulässig. Für das Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie für die Beschwerde. § 1798. Die auf weitere Beschwerde erlassenen Entscheidungen des Oberversicherungsamts sind endgültig. § 1799. Will das Obervexsicherungsamt in einem Falle, in dem es endgültig zu entscheiden hätte, von einer amtlich veröffentlichten grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversicherungsamts (Landesversicherungsamts) abweichen oder handelt es sich in einem solchen Falle um eine noch nicht festgestellte Auslegung gesetzlicher Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung, so ist nach § 1693 zu verfahren. § 1800. Wo ein Landesversicherungsamt besteht, entscheidet es in Beschlußsachen, wenn der Bezirk der beteiligten Versicherungsträger nicht über das Gebiet des Bundesstaats hinausreicht. Sonst entscheidet das Reichsversicherungsamt. Reichs-Gesetzbl. 1911. 131