— 856 — Artikel 88. Für die erstmalige Feststellung von Leistungen der Unfallversicherung gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, wenn an dem im Artikel 85 bezeichneten Tage der Vorbescheid (§ 70 Abs. 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 76 Abs. 1 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft, § 37 Abf. 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes, § 75 Abs. 1 des See-Unfallversicherungsgesetzes) noch nicht erteilt ist. Das Gleiche gilt für die Neufeststellung von Leistungen der Unfallversicherung nach Heilanstaltpflege. Artikel 89. Für die Neufeststellung von Leistungen der Unfallversicherung nach Änderung der Verhältnisse gelten die alten Vorschriften, wenn vor dem im Artikel 85 be- zeichneten Tage dem Berechtigten die Unterlagen mitgeteilt worden sind, auf Grund deren die Rente gemindert oder entzogen werden soll, oder der Anspruch auf Erhöhung oder Wiedergewährung der Rente ange- meldet, oder der Antrag auf Entscheidung bei dem Schiedsgerichte gestellt worden ist. Artikel 90. In Fällen, in denen Leistungen der Unfallversicherung eingestellt werden sollen, weil das Rccht auf den Bezug der Rente ruht) oder eine Unfallrente durch Kapitalzahlung abgelöst werden soll) sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung anzuwenden, wenn der Ver- sicherungsträger an dem im Artikel 85 bestimmten Tage noch keinen Bescheid erteilt hat. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen der Träger der Unfallversicherung Heilanstaltpflege gewähren will. Artikel 91. Das Verfahren zur Feststellung des entschädigungspflichtigen Trägers der Unfallversicherung (§ 73 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 79 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft, § 37 Abs. 1 des Bau. Unfallversicherungsgesetzes, § 78 Abs. 2 des See-Unfallversicherungsgesetzes) richtet sich nach der Reichsversicherungsordnung, wenn der Antrag auf Entscheidung des Reichs- versicherungsamts (Landesversicherungsamts) nach dem im Artikel 85 bezeichneten Tage gestellt worden ist. Das Gleiche gilt für die Verteilung der Entschädigungslast unter mehrere Träger der Unfallversicherung (§ 85 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 91 des Unfallversicherungsgesetzes für Land und Forstwirtschaft, § 37 Abs. 1 des Bau- Unfallversicherungsgesetzes, § 89 des See Unfallversicherungsgesetzes). Artikel 92. Der § 160 8 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung ist nicht anzu- wenden, wenn sich das neue Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung, das frühere Verfahren aber nach den alten Vorschriften richtet.