— 887 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1911. Nr 49. Inhalt: Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. S. 887. — Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, be- treffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles. S. 392. — Bekanntmachung über die Ratifikation des Niederlassungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. November 1909 und des zwischen denselben beiden Teilen am 31. Oktober 1910 abgeschlossenen Vertrags, betreffend Regelung von Rechtsverhältnissen der beiderseitigen Staatsangehörigen im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles, sowie über den Austausch der Ratifikationsurkunden. S. 694. (Nr. 3931.) Niederlassungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Vom 13. November 1909. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrat, im Namen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft, von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen des zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Niederlassungsvertrags vom 31. Mai 1890 in verschiedenen Punkten zu verbessern und zu ergänzen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen neuen Niederlassungsvertrag abzuschließen und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Legationsrat und Justitiar im Auswärtigen Amte, Herrn Hans von Wichert, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat und vortragenden Rat im Auswärtigen Amte, und Herrn Bruno Dammann, Allerhöchstihren Geheimen Ober- regierungsrat und vortragenden Rat im Reichsamte des Innern; der Schweizerische Bundesrat: Herrn Bundesrat Dr. Ernst Brenner, Vorsteher des Schweize- rischen Justiz- und Polizeidepartements, welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form be- fundenen Vollmachten sich über folgende Artikel geeinigt haben: Artikel 1. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen berechtigt sein, sich in dem Gebiete des anderen Teiles ständig niederzulassen oder dauernd oder Reichs-Gesetzbl. 1911. 141 Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1911.