— 889 — der Hilfsbedürftige angehört, oder gegenüber den öffentlichen Verbänden oder Kassen dieses Teiles nicht beansprucht werden. Für den Fall, daß der Hilfsbedürftige selbst oder daß andere privatrechtlich Verpflichtete zum Ersatze der Kosten imstande sind, bleiben die Ansprüche an diese vorbehalten. Auch sichern sich die beiden Teile die nach der Landesgesetz- gebung zulässige Hilfe zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu. Artikel 7. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die sich in dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten und gemäß Artikel 2 oder 3 ausgewiesen werden, sind mit ihrer Familie auf Verlangen des ausweisenden Teiles jederzeit in ihr Heimatland wieder zu übernehmen. Das Gleiche gilt für frühere Angehörige jedes Teiles, solange sie nicht Angehörige des anderen Teiles oder eines dritten Staates geworden sind. Mit dem Ausgewiesenen sind seine Ehefrau und die in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder auch dann zu übernehmen, wenn sie dem übernehmenden Teile weder angehören noch früher angehört haben, aber nicht Angehörige des anderen Teiles oder eines dritten Staates geworden sind. Artikel 8. In den Fällen des Artikel 7 entscheidet der ausweisende Teil, ob die in den Artikeln 2 oder 3 vorgesehenen Voraussetzungen der Ausweisung vorliegen. Artikel 9. Ist auf Grund eines Heimatscheins die Niederlassung gewährt worden, so kann der Staat, von dessen Behörden der Schein ausgestellt war, ein Verlangen auf Ubernahme nicht unter Berufung darauf ablehnen, daß der Inhaber und seine in dem Scheine aufgeführten Familienmitglieder die beurkundete Staats- angehörigkeit zur Zeit der Beurkundung nicht besessen haben. Artikel 10. Eine zwangsweise Überführung auszuweisender Personen in das Gebiet des anderen Teiles darf nur auf Grund eines Übernahmeverfahrens (Artikel 11 bis 16) erfolgen. Artikel 11. Die Überführung von Personen, die gemäß Artikel 2 oder 3 ausgewiesen werden, soll auf Grund eines unmittelbaren Schriftwechsels zwischen der die Aus- weisung (Heimschaffung) anordnenden Behörde und der zur Anerkennung der Staatsangehörigkeit zuständigen Heimatbehörde des zu Ubernehmenden erfolgen. Nach Anerkennung der Übernahmepflicht und vorgängiger rechtzeitiger Be- nachrichtigung werden die Ausgewiesenen gegen Aushändigung der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des die Übernahmepflicht anerkennenden Schriftstücks von der zuständigen Grenzbehörde des Heimatlandes übernommen. 141“°