— 890 — Artikel 12. Ein vorgängiger Schriftwechsel ist nicht erforderlich und es soll die aus- zuweisende Person von den Grenzbehörden ohne weitere Förmlichkeit übernommen werden, wenn sie mit einem gültigen Heimatschein oder mit anderen gültigen, durch Notenaustausch der beiden Teile näher zu bestimmenden Papieren versehen ist, oder wenn ihre gegenwärtige oder frühere Staatsangehörigkeit nach dem Er- messen der übernehmenden Grenzbehörde sonst unzweifelhaft feststeht. Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn es sich um die Übernahme einer wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflosen Person oder um die Übernahme einzelstehender Frauen mit Kindern handelt. In diesen Fällen behält es bei den Bestimmungen des Artikel 11 sein Bewenden. Artikel 13. Eine diplomatische Vermittelung findet nur dann statt, wenn entweder besondere Gründe den unmittelbaren Schriftwechsel untunlich erscheinen lassen, insbesondere wenn über die Heimatbehörde Ungewißheit besteht oder in sprachlicher Hinsicht der gegenseitigen Verständigung Hindernisse sich entgegenstellen, oder wenn durch den unmittelbaren Schriftwechsel die Anerkennung der Übernahmepslicht nicht erzielt worden ist und der ausweisende Teil sich hierbei nicht beruhigen will oder wenn die Entscheidung der Stelle, welche die auszuweisende Person über- nommen hat, von der Regierung des Heimatstaats nicht gebilligt wird. Artikel 14. Über die bei der Übernahme einzuhaltenden Regeln, insbesondere über die Grenzstrecken und die Grenzorte, wo die Übernahme stattzufinden hat, werden sich die beiden vertragschließenden Teile durch Notenaustausch verständigen. Artikel 15. Beide Teile verpflichten sich, ihre Behörden anzuweisen, alle Übernahme- anträge mit möglichster Beschleunigung zu erledigen, auch einander bei Feststellung der Staatsangehörigkei der auszuweisenden Personen nach Möglichkeit zu unter- stützen. . Die Übernahme darf nicht aus dem Grunde verweigert oder verzögert werden, weil unter den Behörden des Heimatlandes über den Unterstützungs- wohnsitz oder die Gemeindeangehörigkeit des Auszuweisenden Zweifel bestehen. Artikel 16. Die Kosten der Beförderung auszuweisender Personen bis zum Übernahme= orte werden von dem ausweisenden Teile getragen. Die Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. Artikel 17. Jeder vertragschließende Teil ist berechtigt, Angehörige des anderen Teiles denen er gemäß Artikel 2 oder 3 die Niederlassung oder den Aufenthalt unter=