— 897 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1911. 51. Inhalt: Gesetz, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Kolonialbeamten. S. so7. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der deutsch-englischen Dola-Croß. schnellen Grenzexpedition von Anfang September 1908 bis Ende April 1909 als Kriegsjahr. S. vos. (Nr. 3936.) Gesetz, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Kolonialbeamten. Vom 7. September 1911. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: / . Die etatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei Dienstreisen außerhalb der Schutzgebiete Tagegelder nach den folgenden Sätzen: innerhalb außerhalb des Reichsgebiets Mark Mark " Gouvernere ... * 0 III Gouverneure und Erste Referenten 22 25 IV Referenten und sonstige höhere Beamte. 15 20 V Mittlere Beamte in gehobener Stellung. 12 15 VI Sonstige mittlere Beamtt 8 12 VII Unterbeamte. «............... 4 6. Der Reichskanzler bestimmt, welche Beamten im Sinne dieses Gesetzes zu den im Abs. 1 unter I bis VII genannten Beamtenklassen gehören oder ihnen gleichzustellen sind. Reichs-Gesetzbl. 1911. 143 Ausgegeben zu Berlin den 20. September 1911.