— 898 — Wird die Dienstreise an demselben Tage angetreten und beendet, so werden ermäßigte Tagegelder gewährt, und zwar: 1. wenn sie sich nur innerhalb des Reichsgebiets bewegt, bei I 23 Mark, bei II 18 Mark, bei III 15 Mark, bei IV 12 Mark, bei V 9 Mark, bei VI 6 Mark, bei VII 3 Mark, « 2. wenn sie sich innerhalb und außerhalb oder nur außerhalb des Reichs- gebiets bewegt, bei 1 26 Mark, bei II 20 Mark, bei III 18 Mark, bei IV 15 Mark, bei V 12 Mark, bei VI 8 Mark, bei VII 4,,0 Mark. Erstreckt sich die Dienstreise auf zwei Tage und wird sie innerhalb 24 Stunden beendet, so wird, 1. wenn sie sich nur innerhalb des Reichsgebiets bewegt, das Einund- einhalbfache der für das Inland geltenden Sätze, 2. wenn sie sich innerhalb und außerhalb oder nur außerhalb des Reichs- gebiets bewegt, das Einundeinhalbfache der für das Ausland geltenden Sätze gewährt. Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer wird für den Tag des Überganges aus dem Inland in das Ausland der höhere, für den Tag der Rückkehr in das Inland der niedrigere Tagegeldsatz gewährt. 2. Bei Dienstreisen außerhalb der Schutzgebiete erhalten an Fuhrkosten für jedes angefangene Kilometer einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung: innerhalb außerhalb 1. für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen oder des Neiheg bin Schiffen zurückgelegt werden können, Vert 2.— a) die im 9 1 unter I bis IV bezeichneten 1 Beamten, wenn der Fahrpreis für die « ersteWagenklassebezahltist.......... 0,os 0,1o wenn der Fahrpreis für die erste Schiffs- klasse bezahlt it or „900 sonst 0,07!“ 1 0,07 b) die unter V bezeichneten Beamten, wenn · der Fahrpreis innerhalb des Reichsgebiets für die zweite Wagenklasse, außerhalb des * Reichsgebiets für die erste Wagenklasse bezahlt it. -........... 0,o7-0,10 wenn der Fahrpreis für die erste Schiffs- » klassebezahlt ist.................... 0,07"0,09 sonst ......... .. O,os 0,02