— 904 — 16. Die nichtetatsmäßigen Kolonialbeamten erhalten bei Dienstreisen außerhalb der Schutzgebiete, bei der Aus= und Heimreise und bei Versetzungen zwischen Schutzgebieten, sowie bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb der Schutggebiete Tagegelder und Fuhrkosten oder Pauschvergütungen nach Bestimmung der obersten Reichsbehörde, jedoch höchstens bis zu demjenigen Betrage, welcher nach Maßgabe dieses Gesetzes den etatsmäßigen Beamten der gleichen Klasse zusteht. Auch können sie allgemeine Umzugskosten nach Bestimmung der obersten Reichsbehörde bis zum Betrage von höchstens 1 500 Mark erhalten. Ferner kann ihnen der Miet- zins, wie im § 12 für etatsmäßige Beamte vorgesehen, vergütet werden. Be- sondere Umzugskosten werden ihnen daneben nicht gewährt. § 17. Die Vorschriften des § 16 finden auch auf die im Reichs= oder im heimischen Staatsdienst etatsmäßig angestellten Beamten, die im Kolonial- dienst außeretatsmäßig verwandt werden, Anwendung. Wird ein solcher Beamter später im Kolonialdienst etatsmäßig angestellt, so erhält er an Umzugskosten die in den §§ 11 und 12 vorgesehenen Vergütungen. Dabei ist auf die Vergütung für allgemeine Umzugskosten der Betrag anzurechnen, der ihm auf Grund des § 16 als Vergütung für allgemeine Umzugskosten gewährt ist. Der Berechnung der besonderen Umzugskosten ist dann die Entfernung zwischen demjenigen Orte wo der betreffende Beamte zuletzt etatsmäßig angestellt gewesen ist, und seinem neuen Wohnort zu Grunde zu legen. Diese Vorschriften finden auch auf diejenigen Kolonialbeamten Anwendung, welche zwecks Verwendung im Kolonialdienst ihre etatsmäßige Stelle im Reichs- oder heimischen Staatsdienst aufgegeben haben. § 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung auf die jenigen Beamten der Reichs-Marineverwaltung, welche, ohne in den Kolonial- dienst übernommen zu sein, zur Verwendung im Dienste des Schutgchiets Kiautschou dorthin versetzt sind. § 19. Auf Dienst- und Versetzungsreisen innerhalb eines Schutzgebiets findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dem Reichskanzler bleibt es vorbehalten, für Fälle nur vorübergehender Berührung des Auslandes sowie für Reisen durch die dem Schutzgebiete benachbarten Länder die Vergütung abweichend von den Vor- schriften dieses Gesetzes zu regeln. § 20. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt der Reichskanzler.