— 908 — (Nr. 3939.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Luxemburgs zu dem am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung un- züchtiger Veröffentlichungen und die Inkraftsetzung des Abkommens in den deutschen Schutzgebieten. Vom 15. September 1911. Dem am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten zur Bekämpfung der Verbreitung un- züchtiger Veröffentlichungen (Reichs-Gesetzbl. S. 209), das für Deutschland und von den in der Bekanntmachung vom 5. Mai 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 215) ferner aufgeführten Staaten ratifiziert worden ist, ist Luxemburg, welches das Abkommen nicht unterzeichnet hatte, durch eine am 16. Mai 1911 gemäß Artikel 4 des Abkommens abgegebene Erklärung beigetreten. Ferner hat Deutschland durch eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absl. 1 des Abkommens der Französischen Regierung angezeigt, daß es das Abkommen in allen deutschen Schutzgebieten in Kraft setzen werde. Die Anzeige ist am 24. August 1911 in Paris hinterlegt worden. Berlin, den 15. September 1911. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Kiderlen-Waechter. —“———.-O-—-—— (Nr. 3940.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über den D Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. September 1911. ie Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Ubereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom I1. Februar 1911, Reichs-Gesetzbl. S. 68ff. von 1911), ist, wie folgt, geändert worden: Im Abschnitt Schweiz ist unter A. II. (Reichs-Gesetzbl. S. 93) als neue Nummer 25.#eingefügt: 5, Saignelgier-La Chaux-de-Fonds-Bahn“. Die seitherige Ziffer 25 a (Sernftalbahn) ist in 25b abgeändert. Der wirkliche Eintritt der Saignelégier — La Chaux-de-Fonds--Bahn erfolgt am 24. September d. J. Berlin, den 20. September 1911. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Wackerzapp. Denu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.