— 939 — 6. Marken, die nicht bereits anderweit entwertet worden sind, hat die Versicherungsanstalt zu entwerten. Die Form des Entwertens bleibt der Ver— sicherungsanstalt überlassen. « 7. Beim Entwerten dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden, insbesondere müssen der Geldwert, die Lohnklasse und der Name der Versiche- rungsanstalt ersichtlich bleiben. 8. Wer den vorstehenden oder den von der obersten Verwaltungsbehörde gemäß Nr. 5 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, vom Versicherungsamte mit einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark belegt werden. 9. Die Vernichtung der Marken erfolgt dadurch, daß sie durch einen darauf gesetzten Vermerk für ungültig erklärt werden. Dabei ist auf die Außen- seite der Quittungskarte handschriftlich oder durch Stempel unter Einrückung der Zahl der vernichteten Marken der Vermerk ).... Marken vernichtet“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. 10. Diese Bestimmungen treten vom 1. Januar 1912 ab an die Stelle der Bekanntmachung vom 9. November 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 665) und der Nr. I der Bekanntmachung vom 3. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 590). Berlin, den 10. November 1911. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück. 152°7