— 941 — Quittungskarte M.Für Pflichtversicherung und Weiterversicherung. - Versicherungsanstalt , (Hier ist dei der ersten Quittungskarte der Name der Anstalt einzutragen, in deren Bezirk der Versicherte zur Zeit der Zusstellung beschäftigt ist. Jede folgende Karte ist mit dem Namen der vorhergehenden [Ursprungsanstalt) zu versehen.) Ausgabestelle: re Liste der Quittungskarten K #r.....4 *) —e Ausgestellt am ten — Verwendbar für die Zeit seit dem. ten — — Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (5 1420 der Reichsversicherungsordnung) binnen zwei Jahren nach dem Ausftellungstage zum Umtausch einzureichen. Zeder Sran aus dieser Karte und allen Kueren Karten geht verloren, wenn nicht während zweler Jahre nach der Ausstellung dieser Karte mindestens für 20 Beitragswochen Beitrüge entrichter werden. Beitrüge, dle für die Zeit vor dem Ausstellungstage gelten, s#nd in dlese 20 Beltrüge nicht einzurechnen (6 1280). Lutttungskarte Nr. — z (Vor= und Zuname, bei Frauen auch Geburtsname, bei Angabe mehrerer Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen) bei Ausstellung 2% nort dieser Karte Berussstellung geboren am ten im Jahre Kreis Amt § 1424 der Reichsversicherungsordnung. Die Karte darf nur die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten und keine besonderen Merkmale tragen; vor allem darf aus ihr nichts über Führung oder Leistungen des Inhabers zu entnehmen sein. Karten, die dagegen verstoßen, hat jede Behörde, der sie zugehen, einzube- halten und durch neue zu ersetzen. Die nachweisbaren Beiträge werden beglaubigt übertragen. Die beteiligten Versicherungsanstalten werden benachrichtigt. §* 14285. Niemand darf eine Quitktungskarte wider den Willen des Inhabers zurückbehalten. Dies gilt nicht für die zuständigen Stellen, wenn sie die Karten zu Zwecken des Umtauschs, der Berichtigung, Aufrech- nung, Ubertragung, Beitragsüberwachung oder beim Einzugsverfahren zurückbehalten. Wer Karten dieser Vorschrift zuwider zurückbehält, ist dem Berechtigten für Nachteile hieraus verantwortlich. Die Ortspolizeibehörde nimmt die Karte ab und händigt sie dem Berechtigten aus. § 1495. Wer Ouittungskarten mit unzulässigen Eintragungen oder mit besonderen Merkmalen versieht, kann vom Versicherungsamte mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden. Mit der gleichen Strafe kann bestraft werden, wer in Quittungskarten den Vordruck fälschlich ausfällt oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingetragenen Worte oder Jahlen verfälscht oder wissentlich eine solche Karte Lebraucht. Wer die Eintragungen, Merkmale oder Fälschungen in der Absicht macht, den Inhaber Arbeitgebern gegenüber kenntlich zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Bei mildernden Umständen kann statt der Gefängnisstrafe auf Haft erkannt werden. Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§§ 267, 268 des Reichs-Strafgesetzbuchs) tritt nur gegen Personen ein, welche die Fälschung in der Absicht begangen haben, sich oder anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder anderen einen Schaden zuzusügen. )) Zu durchstreichen, wenn die Ausgabestelle keine Liste der Quittungskarten A führt.