— 945 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1911. Nr. 59. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. S. 9"5. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. S. 940. — Bekanntmachung, betreffend die bei der Eichung anzuwendenden Stempel- und Jahreszeichen. S. 951. (Nr. 3954.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 8. November 1911. A., Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird diese Anlage) wie folgt,) ergänzt und geändert: Ur. Ia. Sprengstoffe. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. Es wird nachgetragen: 1. In der 1. Gruppe à hinter dem mit „Gesteins-Gehlingerit III/ beginnenden Absatz: Wetter-Gehlingerit mit den angehängten Zahlen I), II und HI (Gemenge von Ammodniaksalpeter, Stärkemehl, Kochsalz und von höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von höchstens 5 Prozent Barytsalpeter und von höchstens 6 Prozent Trinitrotoluol). hinter dem mit „Glückauf“ beginnenden Absatz: Glückauf 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzen- mehlen, auch mit Zusatz von Natronsalpeter, Dinitrobenzol, Ammoniumoxalat, höchstens 8 Prozent Kupfernitratammoniak und Kochsalz oder diesem ähnlichen, neutralen) beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 2. In der 2. Gruppe b hinter dem mit „Alkalsit B“ beginnenden Absatz: - Bomlit 1 (Gemenge von höchstens 34 Prozent Kaliumperchlorat, höchstens 24 Prozent Kalisalpeter, von Ammoniaksalpeter) Reichs-Gesetzbl. 1911. 163 Ausgegeben zu Berlin den 17. November 1911.