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Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1911. 
Nr. 59. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. S. 9"5. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze 
vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen 
Mannschaften. S. 940. — Bekanntmachung, betreffend die bei der Eichung anzuwendenden 
Stempel- und Jahreszeichen. S. 951. 
  
  
  
(Nr. 3954.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 8. November 1911. 
A., Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage) wie folgt,) ergänzt und geändert: 
Ur. Ia. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
Es wird nachgetragen: 
1. In der 1. Gruppe à 
hinter dem mit „Gesteins-Gehlingerit III/ beginnenden Absatz: 
Wetter-Gehlingerit mit den angehängten Zahlen I), II und HI 
(Gemenge von Ammodniaksalpeter, Stärkemehl, Kochsalz und 
von höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von 
höchstens 5 Prozent Barytsalpeter und von höchstens 6 Prozent 
Trinitrotoluol). 
hinter dem mit „Glückauf“ beginnenden Absatz: 
Glückauf 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzen- 
mehlen, auch mit Zusatz von Natronsalpeter, Dinitrobenzol, 
Ammoniumoxalat, höchstens 8 Prozent Kupfernitratammoniak 
und Kochsalz oder diesem ähnlichen, neutralen) beständigen, 
die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
2. In der 2. Gruppe b 
hinter dem mit „Alkalsit B“ beginnenden Absatz: - 
Bomlit 1 (Gemenge von höchstens 34 Prozent Kaliumperchlorat, 
höchstens 24 Prozent Kalisalpeter, von Ammoniaksalpeter) 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 163 
Ausgegeben zu Berlin den 17. November 1911.