— 946 — höchstens 25 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 4 Prozent Schießwolle und von Vaseline, auch mit Zusatz von anderen Kohlenwasserstoffen und von Kohle). Vomlit II (Gemenge von höchstens 55 Prozent Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol, höchstens 3 Prozent Schießwolle, von Stärke- mehl, Vaseline und Naphthalin, auch mit Zusatz anderer Kohlenwasserstoffe). Bomlit III (Gemenge von höchstens 60)75 Prozent Kalium- perchlorat, von Ammoniaksalpeter, höchstens 20 Prozent Tri= nitrotoluol, höchstens 2 Prozent Schießwolle, von Stärkemehl, Rizinusöl und Naphthalin, auch mit Zusatz anderer Kohlen- wasserstoffe). Ur. Ib. Munition. E. Verladung. Abs. () wird gefaßt: () Die sprengkräftigen Zündungen (Hiffer 4) dürfen nicht mit Sprengstoffen unter Ia,) mit brisanten Sprengladungen, mit Geschützmunition oder mit Signalfeuerwerk (lb giffer 5) 7 und 8) in denselben Wagen uii. wie bisher. Ur. lc. Jündwaren und Feuerwerkskörper. 1. Eingangsbestimmungen. Ziffer 24 wird gefaßt: 4) Zündblättchen (Amorces), Zündbänder und Paraffinzündbänder) ent- haltend einen Knallsatz aus Kaliumchlorat oder Salpeter, aus geringen Mengen von Phosphor, ferner aus Schwefelantimon, Schwefel, Milchzucker, Ultramarin, Klebemitteln (Dertrin, Gummi) oder der- gleichen. In 1000 Zündpillen dürfen im ganzen höchstens 7/8 8 Knallsatz verwendet sein. Knallkörper, die mittels Schlagbolzenvorrichtung zur Detonation gebracht werden, wie Knallkorke, Knallkapseln und dergleichen; jedes Muster muß vom Reichs-Eisenbahnamt ausdrücklich zur Beförderung zugelassen sein. 2. B. Sonstige Vorschriften. Im Abs. (3) wird am Ende hinter entsprechen= hinzugefügt: außerdem muß bei Knallkorken, Knallkapseln und dergleichen (Ziffer 20 zweiter Absat) vom Absender bescheinigt sein, daß sie vom Reichs- Eisenbahnamte zur Beförderung zugelassen sind.