— 949 — 3. B. Sonstige Vorschriften. a) Im Abs. (1) wird als neuer Unterabsatz eingefügt: b) bis zu 2 kg wasserfreie Schwefelsäure (Ziffer 5); sie darf auch in starke, zugeschmolzene Glaskolben gefüllt sein, die mit Kieselgur in starke, dichtverschlossene Blechgefäße fest eingebettet sein müssen; Die jetzigen Unterabsätze b und c erhalten die Bezeichnung c und d. Der neue Unterabsatz c wird gefaßt: ) bis zu 5 kg die Stoffe der Ziffer 6; b) Im Abs. (6) wird der Unterabsatz b gefaßt: b) für Brom (Liffer 4) bis zu 500 g, für wasserfreie Schwefel- säure (Ziffer 5) bis zu 2 kg und für die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 bis zu 10 kg, unf.. wie bisher. Die Anderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 8. November 1911. Das Reichs-Eisenbahnamt. Wackerzapp. (Nr. 3955.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften. Vom 9. November 1911. D. Bundesrat hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1911 beschlossen: An Stelle des bisherigen Musters A der Bekanntmachung vom 12. De- zember 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 1307) tritt das beiliegende Muster A einer Empfangsbescheinigung über Familien-Unterstützung. Berlin, den 9. November 1911. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.