— 952 — 3. 1. Zusätzlich erhält das Stempelzeichen a) in dem Eichstempel der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission und in dem Eichstempel der Königlich Bayerischen Normal-Eichungs- kommission einen sechsstrahligen Stern je über und unter dem Bande: D * R b) in dem Eichstempel der Aufsichtsbehörden die von der Behörde im Reichsgebiete geführte Ordnungszahl über dem Bande und einen sechs- strahligen Stern unter dem Bande: 10 c) in dem Eichstempel der Eichämter die Ordnungszahl der Ausfsichts- behörde über dem Bande und die von dem Eichamt im Aufsichts- bezirke geführte Ordnungszahl unter dem Bande: 10 - In dem Eichstempel der Abfertigungsstellen kann der Ordnungszahl des Eichamts noch ein die Abfertigungsstelle kennzeichnender lateinischer Buchstabe beigesetzt werden: 0 1 In Bayern tritt an die Stelle der Zahl der Aufsichtsbehörde die Nummer des Regierungsbezirkes. . Bei schriftlicher Ausfertigung der Ergebnisse eichtechnischer Prüfungen haben die Eichbehörden, einschließlich der Abfertigungsstellen, Stempel und Siegel zu gebrauchen, die das Stempelzeichen mit den aus Nr. 1 sich ergebenden Zusätzen zeigen und eine die Behörde bezeichnende Umschrift tragen. 84. Die Kaiserliche Normal-Eichungskommission ist ermächtigt: .l soweit ein Bedürfnis obwaltet, die Anwendung der Vorschrift des § 1 Nr. 3 auf andere als die dort bezeichneten Gegenstände auszudehnen; aus technischen Gründen für die Neueichung von Gegenständen mit unzu- reichender Abmessung Abweichungen von den Vorschriften der §§ 1, 2 und des § 3 Nr. 1 zuzulassen. 85. Diese Vorschriften treten gleichzeitig mit der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 in Kraft. Berlin, den 14. November 1911. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.