— 953 — Reichs-Gesehblatt. Jahrgang 1911. 60. Inhalt: Verordnung, betreffend die Verhängung von Arreststrafen gegen Angehörige der Polizeitruppe in Ostafrika. S. o53. — Bekanntmachung, betreffend den börsenmöäßigen Zeithandel in Getreide an der Produktenbörse zu Danzig. S. 954. (Nr. 3957.) Verordnung, betreffend die Verhängung von Arreststrafen gegen Angehörige der Polizeitruppe in Ostafrika. Vom 6. November 1911. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen #2. verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 55 des Kolonialbeamten- gesetzes vom 8. Juni 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 881) für das Schutzgebiet Deutsch Ostafrika was folgt: Gegen die Polizeiwachtmeister und die ihnen nachgeordneten weißen An- gehörigen der Polizeitruppe kann als Ordnungsstrafe auch Arreststrafe auf die Dauer von höchstens acht Tagen verhängt werden. Die Arreststrafe darf nur in solchen Räumen vollstreckt werden, die den Verhältnissen der zu bestrafenden Beamten angemessen sind. Zur Verhängung von Arreststrafen sind das Reichs-Kolonialamt und der Gouverneur berechtigt. Der Gouverneur kann seine Befugnis mit Ermächtigung des Reichs-Kolonialamts an andere Behörden oder Beamte weiter übertragen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 6. November 1911. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Reichs Gesetzbl. 1911. 154 Ausgegeben zu Berlin den 20. November 1911.