— 956 — r. 3960.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein- kohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. Vom 24. November 1911. A.- Grund des §9 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nach- stehende Bestimmung erlassen: Die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink= und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln in Gemähheit der Ziffern II und 1II der Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink= und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im Regierungsbezirk Oppeln (Bekanntmachung vom 24. März 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 331) und in Gemäßheit der hierzu ergangenen Bestimmungen, betreffend die Beschäftam von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink= und Ble erzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln, (Bekanntmachung vom 20. März 1902, Reichs-Gesetzbl. S. 77) wird unter den daselbst bezeichneten Bedingungen und mit der am Schlusse der Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Ar- beiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink= und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln, vom 12. April 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 93) angegebenen Maßgabe sowie mit der weiteren Maßgabe, daß die Vor- schriften des § 154a Abs. 2 Satz 2 und des Artikel 5 Abs. 1 Satz1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1908, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, (Reichs-Gesetzbl. S. 667) unberührt bleiben, bis zum 1. April 1922 nachgelassen. Berlin, den 24. November 1911. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Der Bezug des Neichs-Gesetzblatte vermitteln n#ur die Postanfkalten. Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.