Besondere Beilage zu M. 62 des Reichs-Gesetzblatts. Eichordnung für das Deutsche Reich vom 8. November 191. Al# Grund des 9 19 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) erläßt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission die nachstehende Eichordnung. Allgemeine Vorschriften. SI. Eichfähig ist ein Meßgerät, wenn es den Vorschriften der Eichordnung und den sie ergänzenden oder erläuternden Bestimmungen der Instruktionen ent- spricht. Unter welchen Voraussetzungen andere Meßgeräte probeweise zur Eichung zuzulassen sind, bestimmt die Kaiserliche Normal-Eichungskommission. § 2. « Alle Meßgeräte müssen aus solchem Material hergestellt und so bearbeitet sein, daß sie beim ordnungsmäßigen Gebrauch gegen Abnutzung und Gestalt— änderung hinreichend gesichert und gegen atmosphärische Einflüsse genügend un- empfindlich sind, auch Verletzungen leicht erkennen lassen. Besonders sind Prä- zisions-Längenmaße, -Gewichte und Wagen sowie Goldmünzgewichte aus gutem Material herzustellen und sorgfältig auszuführen. 3. Alle Begrenzungen von Maßgrößen müssen unzweideutig sein und dürfen sich nicht leicht verändern lassen. Aus der Art ihrer Ausführung dürfen sich keine im Verhältnis zur Fehlergrenze merklichen Unsicherheiten für die Messung ergeben. Strichmarken müssen deutlich und dauerhaft aufgebracht sein. Sie dürsen mit einer färbenden Masse eingerieben, aber keineswegs nur aufgemalt sein. à