VIII 2. Die Ablesungsmarke darf entweder durch die innere Kante des beweg- lichen Kluppstabs oder durch eine besondere Marke gebildet werden. 3. Die Länge der Kluppstäbe muß mindestens gleich der halben Länge des Maßstabs sein. Die Führung des beweglichen Kluppstabs muß bei Klupp- maßen aus Holz mindestens ein Fünftel, bei Kluppmaßen aus anderem Material mindestens ein Zehntel der Länge der Kluppstäbe betragen. 4. Bei hölzernen Kluppmaßen können die Kluppstäbe an den Innenflächen durch metallene Beschläge geschützt, auch ganz oder teilweise aus Metall hergestellt sein. Auch an den Seitenflächen der Gleitschiene sind metallene Beschläge zu- lässig. Tragen die Beschläge Einteilungen, so müssen sie mit der Schiene fest verbunden sein. Kluppstäbe dieser Art sind als metallene anzusehen. 5. Nebenteilungen sind nicht zulässig, dagegen ist die Aufbringung von Kubierungs= und ähnlichen Tabellen gestattet. 6. Etwaige Anziehschrauben und ähnliche Vorrichtungen zum Fesitstellen des beweglichen Kluppstabs sind so anzubringen, daß sie die Einteilung des Maß- stabs nicht beschädigen können. 5 22. Bezeichnung. Die Gesamtlänge des Maßstabs ist nach Meter, Dezimeter, Zentimeter oder Millimeter zu bezeichnen, und zwar mit dem ausgeschriebenen Wort oder den Abkürzungen m, dim, em, mm. Die Bezeichnung erfolgt auf jeder einge- teilten Fläche. Die Bezifferung der Unterabteilungen darf nach Meter, Dezimeter, Zentimeter oder Millimeter ausgeführt sein. Den Ziffern darf die abgekürzte Bezeichnung beigefügt sein. 23. Fehlergrenzen. Die Fehlergrenzen betragen: A. Für die Gesamtlänge 1. bei Kluppmaßen aus Metall von 2 bis einschließlich 102 Meter. 1 Millimeter 1/5t v 0,sp................. 0,sp 0,sMetetundweniger..................... 0,2s- 2. bei Kluppmaßen aus anderem Material von 2 bis einschließlich 108 Meter 2 - L,f » » r009909090909 . . . .. 1 » 0|84 " SS5658383„„ 02: 2 jedoch bei Kluppmaßen aus Buchsbaumholz, Elfenbein, Knochen und dergleichen von 0), Meter und weniier 6%:„ „