XIX 2. bei Meßwerkzeugen mit gleichartiger Einteilung für jede an beliebiger Stelle der Einteilung aus 4 oder 5 kleinsten Teilabschnitten zusammengesetzte Maßgröße von 50 Litr. 200 Kubikzentimeter 20 0H ... 100 » 10 50 » 5 „ 25 » 2 ... ... . .. .. 10 » 1 und O,s Liter. 5 - O,2 und O,ꝛ Liter 2 » 9 os Liter .... .... 1 » Liter ...... .... 2,5 - 3. bei den Mülhmaßen für jede Maßgröße ein Zweihundertstel des größten Raumgehalts. " 46. Stempelung. 1. Die Stempelung erfolgt bei jeder Bezeichnung, und zwar an dieser selbst, oder wenn sie sich bei einer Marke befindet, möglichst nahe unter oder auf der Marke. Außerdem erhalten gleichartige Einteilungen einen Stempel an der Nullmarke. 2. Ferner sind alle Stempelungen auszuführen, die zur Sicherung der Verbindung aller den Maßraum bestimmenden Teile erforderlich sind. 3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen an der Bezeichnung für den größten Raumgehalt beigefügt. · 4. Bei der Nacheichung kann die Stempelung auf einer an geeigneter Stelle anzubringenden Plombe erfolgen. III. Fässer. 47. Zulässige Maßgrößen und Gewichte. Zulässig sind Fässer von beliebigem Raumgehalt und Gewicht. "#48. Material. Zulässig sind: Holz, Metall und anderes Material von ähnlicher Festigkeit und Beständigkeit. Bei Fässern für genießbare Flüssigkeiten müssen alle metallenen Teile, die mit der Flüssigkeit in Berührung kommen, den Anforderungen des § 32 entsprechen. · G