XXI bezeichnung muß als solche deutlich erkennbar sein. Sie darf nicht auf einem besonderen Pfropfe angebracht sein. 2. Bei der Nacheichung erfolgt die Stempelung in gleicher Weise wie bei der Neueichung. IV. Hohlmaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände. « A. Zylindrische Maße. 53. v Zulässige Maßgrößen. Zulässig sind Maße von 100 Liter 50, 20, 10 Liter 5 2, 1 2 0,s, 0,2 0/, - O,os Liter ¼ Liter. 54. Material. Zulässig sind: . Holz, Metall und anderes Material von ähnlicher Festigkeit und Be- ständigkeit. 55. Gestalt. Die Hohlmaße sollen die Form eines Zylinders haben, doch sind Ab- weichungen von dieser Gestalt zulässig, solange die Durchmesser an keiner Stelle die folgenden Grenzwerte überschreiten: Raumgehalt des Maßes Zulässige Grenzwerte des Durchmessers größter kleinster 100 Liter 593 Millimeter 559 Millimeter 50 „ 471 » 443 » 20 „ 347 » 327 v 10 „ 275 1. 259 4 5 „ 219 » 206 ½ 2 „: 161 152 — 1 „ 128 » 120 » 0% „ 103 » 94 » 0 67 » 60 0n rv 53 7 48 * O% r 42 v « 38 v 1½ 82 74