LXX 3. Pyknometer dürfen beliebige Maßgrößen von 250 Küubikzentimeter abwärts enthalten. Als untere Begrenzung des Raumgehalts gilt der Boden, als obere ein herumlaufender Strich, der sich auf einem vom Maßkörper aus- gehenden oder in den Maßkörper eingeschliffenen Rohre befindet. Zulässig ist auch die Abgrenzung durch je einen Strich auf zwei Rohren dieser Art oder durch einen Strich auf einem Rohre und die Mündung eines zweiten Rohres sowie durch den oberen Rand des Gefäßes oder durch einen eingesetzten vollen oder durchbohrten Stopfen oder ein als Stopfen dienendes Thermometer. 4. Zulässig find Hilfsteilungen. Sie dürfen nach einer Seite oder nach beiden Seiten einer Marke fortschreiten. Bei Pyknometern darf die Bezifferung fehlen. Hilfsteilungen sind auch nach Millimeter und Dezimalteilen von Milli- meter sowie nach Kubikmillimeter oder anderen Einheiten (z. B. nach Prozenten) zulässig. § 142. * Gestalt und Einrichtung der Meßwerkzeuge mit Einteilung. 1. Einteilungen sind zulässig nach O% O% O)os Kubikzentimeter O,i 0,2 0)5 » 1 2 5 7 10 20 50 100 200 500 Auch Prozenteinteilung und Gradeinteilung und entsprechende Bezifferung sind zulässig (z. B. bei Butyrometern), wenn auf dem Geräte der Raum an- gegeben ist, der der gewählten Einheit entspricht. 2. Der oberste Teilstrich soll vom oberen Ende des Geräts, ein unterster Teilstrich von dem Beginn einer Verjüngung mindestens 20 Millimeter entfernt sein. Die Bezifferung erfolgt bei Einteilung in on 0)1 1 10 Kubikzentimeter an jedem Zehner- 0o; 00: 2 20 » : „ Funfer- Oos 0)s 5 50 - »2 Zuweier- oder Zehner- 100 200 500 - »2 einzelnen Striche. Auf andere Einteilungen (Prozent, Grad) findet diese Bestimmung sinn- gemäße Anwendung. · 3.DiebeziffertenStrichemüssenganzumdenllmfangdesMeßwetki zeugs gezogen sein. Ferner soll bei Bezifferung jedes Lweier= und jedes Zehner- striches der Mittelstrich zwischen den beiden bezifferten Strichen etwa über drei Fünftel des Umfanges sich erstrecken. Die übrigen Striche sollen etwa die Hälfte des Umfanges einnehmen. Sind besondere Ablesungseinrichtungen vorhanden, so müssen die kürzesten Striche etwa ein Viertel, die Mittel= und die bezifferten Striche etwa drei Fünftel des Umfanges umfassen.