LXXV 2. Der Raumgehalt der Meßwerkzeuge wird abgegrenzt durch eine Ab- sperrflüssigkeit. Als Absperrflüssigkeiten gelten in der Regel Quecksilber oder Wasser, jedoch sind auch andere Absperrflüssigkeiten zulässig. 3. Als Grenze der Absperrflüssigkeit gilt deren Meniskus, und zwar bei Quecksilber seine höchste Stelle, bei durchsichtigen benetzenden Flüssigkeiten seine tiefste Stelle, bei undurchsichtigen benetzenden Flüssigkeiten sein Rand. 4. Der Raumgehalt der Geräte mit benetzender Absperrflüssigkeit soll seinem Sollwert nach beendetem Nachlauf der Flüssigkeit entsprechen. 18. Gestalt, Einrichtung und Bezeichnung. 1. Die Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen haben den Vorschriften im § 140 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 bis 10 und im 9 143 zu entsprechen. 2. Zulässig ist es, bei den Meßwerkzeugen ohne Einteilung mehrere Kugeln oder Pipetten miteinander zu einem Geräte zu verbinden, und zwar beliebig für eine Maßgröße oder für mehrere Maßgrößen. 3. Bei den Meßwerkzeugen mit Einteilung nach Maßgrößen sind auch Einteilungen nach anderen Einheiten als der Raumeinheit zulässig, z. B. nach Prozenten des Gesamtinhalts, wenn auf dem Meßwerkzeuge das Verhältnis zum Liter oder Milliliter angegeben ist. Die Einteilung kann beliebig fortlaufend, sie kann auch unterbrochen oder unvollständig sein. · 4. Auf dem Gerät ist die Sperrflüssigkeit anzugeben, für welche es bestimmt ist, wobei auch übliche Abkürzungen benutzt werden dürfen (z. B. Wasser H.O, Quecksilber, Hg benetzt, Hg trocken). Die Angabe unterbleibt bei Geräten mit Längeneinteilung. 149. Fehlergrenzen. 1. Als Fehlergrenzen gelten diejenigen, welche im § 144 für Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen entsprechender Art festgestellt sind, wobei Meßkugeln wie Kolben zu behandeln sind. 2. Für geteilte Meßwerkzeuge, deren Einrichtung von derjenigen entsprechender Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Untersuchungen abweicht, gilt als Fehlergrenze für jeden Teilabschnitt wie für den Gesamtinhalt der Sollwert eines Abschnitts von 1 Millimeter Länge. Liegen die Grenzmarken eines Abschnitts in Teilen mit verschiedenem Durchmesser, so ist dieser Sollwert für die Stelle mit dem größeren Durchmesser anzusetzen. 3. Meßwerkzeuge mit Längeneinteilung sollen ohne ersichtliche Einteilungs- fehler sein, dürfen jedoch nur mit einem Schein, der die in der Prüfung er- mittelten Fehlerangaben enthält, abgegeben werden.