— 962 — richtung der Verbrauchsabgabe, oder weil nur zu gewerblichen Zwecken geeignet, aus der amtlichen überwachune getreten ist, wird zwischen beiden Ländern völlige Freiheit des Verkehrs bestehen. Artikel 2. Unversteuerte, zu Genußzwecken geeignete Essigsäure der im Artikel 1 be. zeichneten Art darf aus dem Deutschen Reiche in das Großherzogtum Luxemburg und umgekehrt nur zur Verwendung zu gewerblichen Zwecken oder zur Ausfuhr und nur an Gewerbtreibende, denen die steuerfreie Verwendung gestattet ist, oder an Zwischenhändler, die sich im Besitz eines Essigsäure-Verkaufserlaubnisscheins befinden, und nur unter den hierfür vorgeschriebenen Uberwachungsmaßnahmen versandt werden. Artikel 3. Der gemeinsame Ertrag der Essigsäureverbrauchsabgabe (einschließlich der Essigsäurenachsteuer) wird zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzog- tume Luxemburg nach der bei der letzten Volkszählung ermittelten Kopfzahl der Bevölkerung ihrer der Gesetzgebung über die Besteuerung der Essigsäure unter- worfenen Gebiete verteilt. Dieser Ertrag besteht aus der gesamten beiderseitigen Einnahme aus der Essigsäureverbrauchsabgabe nach Abzug: 1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsbestimmungen beruhenden Steuervergütungen und Steuerermäßigungen; 2. der Rückzahlungen aus unrichtigen Erhebungen; 3. der Erhebungs= und Verwaltungskosten; diese find für das Großherzog- tum Luxemburg nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen wie für die Bundesstaaten des Deutschen Reichs. Artikel 4. Dem Deutschen Reiche bleibt unbenommen, wegen der an sein Zoll- und Steuergebiet angeschlossenen österreichischen Gemeinden mit Osterreich in eine Ge- meinschaft der Essigsäureverbrauchsabgabe zu treten. In diesem Falle wird bei der Abrechnung mit Luxemburg die Bevölkerung der betreffenden österreichischen Gebietsteile der Bevölkerung des Deutschen Reichs (Artikel 3 Abs. 1) hinzugerechnet. Artikel 5. Das vorstehende Abkommen gilt für die Dauer des Anschlusses des Groß- herzogtums Luxemburg an das deutsche ollgebiet. Jeder Teil ist jedoch befugt, dieses Abkommen mit einjähriger Frist für den 1. April jedes Jahres zu kündigen oder, falls die im Deutschen Reiche oder