— 967 — Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1911. 3# 65. Juhalt: Bestimmung des Reichskanzlers über die Festsetzung von Pauschvergütungen für Dienstreisen nach nahegelegenen Orten. S. v7. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Bayerischen Gewerbeschan 1912 in München. S. voo. (Nr. 3970.) Bestimmung des Reichskanzlers über die Festsetzung von Pauschvergütungen für Dienstreisen nach nahegelegenen Orten. Vom 30. November 1911. A.# Grund des §9 13 der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhr- kosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, in der Fußzung vom 8. Sep- tember 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 993) wird folgendes bestimmt: 1. Für Dienstreisen nach nahegelegenen Orten und zurück, die mit der Eisenbahn) der Kleinbahn oder dem Schiffe ausgeführt werden und an demselben Tage angetreten und beendet werden können,) werden an Stelle der verordnungs- mäßigen Tagegelder und Fuhrkosten die im 9 2 festgesetzten Pauschvergütungen ewährt. (e) Als nahegelegen im Sinne dieser Bestimmungen gilt ein Ort, wenn die bei einer Berechnung der Fuhrkosten maßgebende Entfernung zwischen ihm und dem Wohnort (bei Reisen, die am Urlaubsort angetreten und beendet werden, zwischen ihm und dem Urlaubsorte) nicht mehr als 30 Kilometer beträgt und wenn zwischen beiden Orten ein Vorort-, Stadt-, Ring= oder Straßenbahn- verkehr besteht oder in sonstiger Weise mit den im Abs. 1 genannten Verkehrs- mitteln täglich von 6 Uhr morgens ab in jeder der beiden Reiserichtungen eine mindestens achtmalige fahrplanmäßige Verbindung vorhanden ist. Werden auf einer Reise mehrere Geschäftsorte berührt, so gelten sie als nahegelegen, wenn jeder einzelne Geschäftsort von dem Wohnort (Urlaubsort) wenigstens in einer Reiserichtung nicht mehr als 30 Kilometer entferntliegt und wenn zwischen den einzelnen Orten in beiden Reiserichtungen die im vorstehenden Satze angegebenen günstigen Verkehrsverbindungen bestehen. 6) Die Pauschvergütung nach § 2 wird auch gewährt, wenn die Dienst- geschäfte an einem nahegelegenen Orte nicht an einem Tage beendet werden und der täglichen Rückkehr des Beamten nichts entgegensteht. Reichs-Gesetzbl. 1911. 159 Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1911.