— 978 — arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschühz sind, wie es die Natur des Betriebs gestattet. Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Lustraum und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem Betrieb entstehenden Staubes, der dabei entwickelten Dünste und Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle zu sorgen. Zum Schutze gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen sowie gegen andere in der Natur der Betriebs- stätte oder des Betriebs liegende Gefahren sind die erforderlichen Vor- richtungen herzustellen. 2. Auf Gesundheit und Sittlichkeit der männlichen Hausarbeiter unter achtzehn Jahren und der Hausarbeiterinnen sind diejenigen besonderen Rücksichten zu nehmen) welche durch Alter und Geschlecht dieser Ar- beiter geboten sind. 3. Arbeiten, bei denen dies zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit erforderlich ist, dürfen nur in solchen Räumen verrichtet werden, welche ausschließlich hierfür benutzt werden. Zur Durchführung der Nr. 2 kann über die Vorschriften im § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 2 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hinaus die Beschäftigung von eigenen oder fremden Kindern im Sinne jenes Gesetzes von der Vollendung eines höheren Lebensalters abhängig gemacht oder ganz verboten werden. Für andere Haus- arbeiter unter 16 Jahren kann Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeits- zeit sowie Dauer und Lage der Pausen vorgeschrieben werden. Ferner kann die Beschäftigung an Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen-, Konfirmanden-, Beicht= und Kommunion-= unterricht bestimmten Stunden verboten werden. 87. Soweit sich in einzelnen Gewerbezweigen, insbesondere solchen, welche der Herstellung, Verarbeitung oder Verpackung von Nahrungs= oder Genußmitteln dienen, Gefahren für die öffentliche Gesundheit ergeben, kann die zuständige Polizeibehörde durch Verfügung für einzelne Werkstätten anordnen) wie diese und die Lagerräume einschließlich der Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerät- schaften einzurichten und zu unterhalten sind, und wie der Betrieb zu regeln ist) um die Gefahren auszuschließen. Außerdem kann die Polizeibehörde anordnen, daß Räume, in denen Nahrungs= oder Genußmittel hergestellt oder verarbeitet werden, zu bestimmten anderen Zwecken nicht benutzt werden dürfen. Die Bestimmungen des Abs. 1, 2 finden auch auf die im & 1 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Werkstätten Anwendung.