— 986 — |3. Die Vorschriften der Reichs= und Landesgesetze, die sich auf die ein- geschriebenen Hilfskassen und ihre Mitglieder beziehen, gelten für die Versicherungs- vereine auf Gegenseitigkeit, die zum Betriebe der Versicherung ihrer Mitglieder gegen Krankheit befugt sind, und für diese Mitglieder. .. S4. . BeidenVersicherungsvereinendesssgeltendiereligiöseoderpolitische Uberzeugung, ihre Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinsrechts seitens der Mitglieder, des Vorstandes oder der Angestellten, soweit nicht gegen die Gesetze verstoßen wird, an sich nicht als Grund zur Ver- sagung der Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe nach 9 7 Nr. 3 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen. Eine Gefährdung der Interessen der Versicherten oder ein Widerspruch des Geschäftsbetriebs mit den guten Sitten im Sinne der §§ 64, 67 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen darf nicht aus der religiösen oder Politischen Uberzeugung, ihrer Betätigung außerhalb der Dienstgeschäfte und der Ausübung des Vereinsrechts seitens der Mitglieder, des Vorstandes oder der Angestellten, soweit nicht gegen die Gesetze verstoßen wird, gefolgert werden. / 5. Bei den Vereinen des § 6 muß die Generalversammlung mindestens vier Wochen vor ihrem Zusammentreten auf dem in der Satzung festgelegten Wege ausgeschrieben werden. Sind nach der Satzung Vertreter der Versicherten zu wählen, so muß der Tag der Wahl mindestens vier Wochen vorher bekannt ge- macht werden. Es muß zwischen dem Tage der Wahl und dem Zusammen- treten der Generalversammlung eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen. Den gewählten Vertretern müssen die Reisekosten innerhalb des Reichsgebiets und die sonstigen Auslagen sowie der entgangene Arbeitsverdienst nach näherer Be- stimmung der Satzung ersetzt werden. — Bei diesen Vereinen kann der Rechtsweg wegen der den Mitgliedern zu— stehenden Ansprüche nicht ausgeschlossen werden. Jedoch bleiben Bestimmungen, wonach über den Anspruch eines Mitglieds oder über einzelne Voraussetzungen des Anspruchs ein Schiedsverfahren stattfinden soll, mit der Maßgabe zulässig, daß die Entscheidung das Mitglied erst bindet, wenn seit ihrer Mitteilung an das Mitglied ein Monat verstrichen ist und nicht innerhalb dieser Frist das Mit- glied Klage erhoben hat. §6. Versicherungsvereine, deren Leistungen in den Grenzen des §& 508 der Reichsversicherungsordnung bleiben, sind jedenfalls dann als kleinere Vereine 53 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen) anzuerkennen,