— 987 — wenn sie kein Sterbegeld oder ein Sterbegeld von höchstens dreihundert Mark gewähren. Auf ihren Antrag kann die Aufsichtsbehörde anders bestimmen. « Diese Versicherungsvereine sammeln eine Rücklage mindestens im Betrage der Jahresausgabe nach dem Durchschnitt der fünf letzten Jahre an und erhalten sie auf dieser Höhe. Solange die Rücklage den vorgeschriebenen Betrag nicht erreicht, ist ihr mindestens ein Zwanzigstel des Jahresbetrags der Mitgliederbeiträge zuzuführen. Die §9 11, 12, § 115 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die privaten Ver- sicherungsunternehmungen gelten nicht für diese Versicherungsvereine. 87. Sie können für bestimmte Bezirke örtliche Verwaltungsstellen (Abteilungen, Zweigvereine) errichten. Die Satzung des Versicherungsvereins regelt ihre Ver- fassung und ihre Befugnisse. · Die Bescheinigungen der Aufsichtsbehörde über die Zusammensetzurg der Verwaltungsorgane der Versicherungsvereine und ihrer örtlichen Verwaltungs- stellen sind gebühren- und stempelfrei. 8. Versicherungsvereine der im § 6 bezeichneten Art können durch überein- stimmende Beschlüsse der Generalversammlungen und auf Grund einer besonderen Satzung sich zu einem Verbande vereinigen zum Zwecke 1. der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers und anderer gemeinsamer Bediensteter sowie der Einrichtung einer gemein- samen Krankenkontrolle, 2. der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Arzten, Apotheken, Kranken- häusern und Lieferanten von Heilmitteln und anderer Bedürfnisse der Krankenpflege) · 3. der Anlage und des Betriebs gemeinsamer Anstalten zur Heilung und Verpflegung erkrankter Mitglieder sowie zur Fürsorge für Genesende. · §9. Versicherungsunternehmungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen oder beim Inkrafttreten einer für sie gemäß 9 2 Abs. 2 erlassenen Bestimmung als auf Grund landes- rechtlicher Vorschriften errichtete Hilfskassen zum Geschäftsbetriebe befugt sind, bedürfen, vorbehaltlich des § 503 der Reichsversicherungsordnung, zur Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs in den bisher durch die Zulassung gestatteten Grenzen keiner Erlaubnis nach dem Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmungen.