— 992 — scheidet der Rentenausschuß seines dauernden Aufenthalts. Auf Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht (§ 156) endgültig. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. g 13. Der Rentenausschuß widerruft die Befreiung, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auf Beschwerde entscheidet das Schiedsgericht endgültig. Bei Verzicht auf die Befreiung und bei ihrem endgültigen Widerrufe tritt die Versicherungspflicht wieder in Kraft. ß 14. Der Bundesrat kann auf Antrag des Arbeitgebers bestimmen, wieweit § 9, 5 10 Nr. 1, 2) 8§ 11 bis 13 gelten für 1. die in Betrieben oder im Dienste anderer öffentlicher Verbände oder von Körperschaften oder von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder als Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten Beschäftigten, wenn ihnen mindestens die im § 9 bezeichneten Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, 2. Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei solchen Verbänden oder Körperschaften oder Eisenbahnen, Schulen oder Anstalten Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage nach den Sätzen der vom Bundesrate festgesetzten Gehaltsklasse (6 9) bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge (§ 9) gewährleistet ist, 3. Beamte und Bedienstete der landesherrlichen Hof., Domanial-, Kameral., Forst- und ähnlichen Verwaltungen, der Herzoglich Braunschweigischen Landschaft, der Fürstlich Hohenzollernschen Fideikommißverwaltung und der standesherrlichen Verwaltungen sowie Angestellte in Betrieben, für die eine besondere Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung bereits durch reichs oder landesrechtliche Vorschriften geregelt ist. II. Freiwillige Versicherung. E 15. Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet und mindestens sechs Beitragsmonate auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt hat, kann die Versicherung freiwillig fortsetzen. Hat er einhundertzwanzig Beitragsmonate zurückgelegt, so kann er sich die bis dahin erworbene Anwartschaft durch Zahlung einer Anerkennungs- gebühr (6 172 Abs. 2) erhalten. · Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Versicherung auch während des Aufenthalts des Versicherten im Ausland freiwillig fortgesetzt oder aufrecht erhalten werden.