— 993 — III. Gehaltsklassen. § 16. . Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden für die Versicherten folgende Gehaltsklassen gebildet: Klass H- bis zu 550 Mark) » B von mehr als ...... ... 550 » 850 „ ?" Cr"?„ ».... .... 850 „ 1150 „ „"„ D „ D 1150 „ 1500 „ „:„ E" „ :X:X 1500 „ 2000 „ "*" Fr „ ».... . ... 2000 „ 2500 „ " G „ „ p......... 25001pv30009 pHpsp p......... 30009p4000p pJpp p......... 4000pD5000v §17. SoweitdasGehaltinbar,abernichtjährlichgezahltwird,giltacssahress arbeitsverdienst für die Zugehörigkeit zu den Gehaltsklassen bei wöchentlicher Zahlung das 52fache, »mnonatlicher » " 12 „ vierteljährlicher » 4 » des gezahlten Betrags. Bei Berechnung von Gewinnanteilen und ähnlichen Bezügen, die ihrem Betrage nach nicht feststehen, wird der Betrag des letzten Jahres zu Grunde gelegt, für das dem Versicherten die Bezüge zugeslossen sind. Sind ihm bei Fälligkeit des Monatsbeitrags aus der gegenwärtigen versicherungspflichtigen Beschäftigung Bezüge dieser Art noch nicht gezahlt, so gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes das in bar gewährte Gehalt. Für Sachbezüge wird der nach § 2 Abs. 2 berechnete Wert zu Grunde gelegt. g 18. Eine freiwillige Versicherung ist höchstens in derjenigen Gehaltsklasse zulässig, die dem Durchschnitt der letzten sechs Pflichtbeiträge entspricht oder am nächsten kommt. § 19. Der Versicherte kann bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr in eine höhere Gehaltsklasse, als der Höhe seines Jahresarbeitsverdienstes entspricht, übertreten. Ein Versicherter, der in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit geringerem Entgelt, als seiner bisherigen Gehaltsklasse entspricht, eintritt, kann in seiner bis- herigen Gehaltsklasse bleiben, falls er mindestens sechs Beitragsmonate in der höheren Gehaltsklasse auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt hat. Der Arbeitgeber ist nur dann zum höheren Beitrag verpflichtet, wenn dies vereinbart worden ist. 164“