— 1016 — § 153. Über die Zulässigkeit der Ablehnung beschließt die untere Verwaltungsbehörde. Wer die Wahl oder die Berufung ohne zulässigen Grund ablehnt, kann von der unteren Verwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark bestraft werden. Die untere Verwaltungsbehörde kann einen Vertrauensmann von seinem Amte entbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auf Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. 8 154. Werden von einem Vertrauensmanne Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit ausschließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht darstellen, so enthebt ihn die untere Verwaltungsbehörde seines Amtes. Auf Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. . 155. Die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die Reichsversicherungsanstalt erstattet ihnen ihre baren Auslagen. In be- sonderen Fällen kann ihnen eine Entschädigung für Zeitverlust oder für entgangenen Arbeitsverdienst gewährt werden. Die Reichsversicherungsanstalt kann hierüber Be- stimmungen erlassen. Vierter Abschnitt. Schiedsgerichte und Oberschiedsgericht. I. Allgemeines. 156. Rechtsprechende Behörden in höherer Instanz sind die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht. Soweit nicht dieses Gesetz den Geschäftsgang und das Verfahren der Schieds. gerichte und des Oberschiedsgerichts regelt, geschieht es durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats. II. Schiedsgerichte. 1. Errichtung. 8 157. Die Schiedsgerichte nehmen nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Geschäfte der Angestelltenversicherung als höhere Spruch, und Beschlußbehörde wahr.