— 1017 — g 158. Die Zahl, der Sitz und die Bezirke der Schiedsgerichte werden durch Kaiser- liche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. In gleicher Weise können AÄnderungen vorgenommen werden. 2. Zusammensetzung. 9 159. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und aus Beisitzern. 6 160. Die Beisitzer werden je zur Hälfte aus den Versicherten, die nicht Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewählt. Die Zahl der Beisitzer beträgt mindestens zwölf; sie kann von der obersten Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, erhöht werden. . Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Beisitzer dürfen nicht zugleich Mitglieder des Oberschiedsgerichts sein. s 161. Die §§ 127), 129, 130, 133 bis 140 gelten entsprechend; jedoch sind nur Männer wählbar. Der Vorsitzende wird im Hauptamt oder für die Dauer des Hauptamts aus der Lahl der öffentlichen Beamten ernannt. Eine vorübergehende Beauftragung eines Beamten mit dem Vorsitz darf die Dauer von einem Jahre nicht überschreiten. 1 Geldstrafen (§§ 137, 139) können bis zu dreihundert Mark festgesetzt werden. Auf Beschwerde und bei Streit über die Wahlen entscheidet das Oberschiedsgericht. III. Oberschiedsgericht. 1. Errichtung. g 162. Das Oberschiedsgericht nimmt nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Geschäfte der Angestelltenversicherung als oberste Spruch-- und Beschlußbehörde wahr. Es hat seinen Sitz in Berlin. l 163. Seine Entscheidungen sind endgültig. 167“