— 1064 — 82. Diese Vorschriften treten gleichzeitig mit der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 in Kraft. Berlin, den 18. Dezember 1911. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. (Nr. 3984.) Bekanntmachung, betreffend die Befreiung einzelner Arten von Mehgeräten von der Verpflichtung zur Neueichung oder Nacheichung. Vom 18. Dezember 1911. A#u Grund des § 12 Abs. 1 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) hat der Bundesrat die nachstehenden Vorschriften über die Befreiung einzelner Arten von Meßgeräten von der Verpflichtung zur Neucichung oder Nacheichung beschlossen: 1. Es werden ausgenommen: I. von der Verpflichtung zur Neueichung und Nacheichung: 1. Wassermesser; 2. die dem Gebrauche der Feldmesser und Markscheider dienenden Maße) über deren Richtigkeit von den Landesbehörden besondere Prüfungs- vorschriften erlassen sind; 3. Lehren, soweit sie nicht die Beschaffenheit von Kluppmaßen im Sinne der eichtechnischen Vorschriften haben; II. von der Verpflichtung zur Nacheichung: ganz aus Glas hergestellte Meßgeräte. § 2. Diese Vorschriften treten gleichzeitig mit der Maß- und Gewichtsordmung vom 30. Mai 1908 in Kraft. Berlin, den 18. Dezember 1911. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. W.