— 1075 —. 4. Für das Aufbringen einer vorgeschriebenen Bezeichnung wird eine Gebühr von 10 Pfennig erhoben. Werden auf ein Meßgerät mehrere Bezeich- nungen aufgebracht, so sind für jede einzelne Bezeichnung 10 Pfennig zu be— rechnen. Die Aufbringung der Inhalts- oder Gewichtsangabe auf Fässern erfolgt gebührenfrei. 5. Werden Neueichungen oder Prüfungen ohne Stempelung außerhalb der Amtsstelle vorgenommen, so sind Zuschläge zu den Gebühren zu entrichten, und zwar bei Gasmessern in Höhe von 5 Prozent der für die Neueichung nasser Gasmesser festgesetzten Gebühren, bei anderen Meßgeräten in Höhe von 20 Mrozent der für ihre Neueichung geltenden Gebühren. Als Luschlag ist mindestens der Betrag von 5 Mark für jeden beanspruchten Beamten) für jeden angefangenen Tag und, wenn ein Beamter von mehreren Antragstellern beansprucht wird, auch von jedem einzelnen Antragsteller zu entrichten. 6. Kann außerhalb der Amtsstelle eine Neueichung oder Prüfung ohne Stempelung von den in Anspruch genommenen Eichbeamten nicht ausgeführt werden, weil der vorgelegte Gegenstand sich schon bei der äußerlichen Besichtigung als unzulässig erweist, oder die in der Eichordnung vorgeschriebenen Vorbereitungen (Herrichtung und Reinigung des Meßgeräts, Bereitstellung von Eichmitteln und Arbeitshilfe) verabsäumt sind, oder den Beteiligten sonst ein Verschulden zur Last fällt, so sind die Gebühren für Prüfung ohne Stempelung sowie Zuschläge nach Maßgabe der Nr. 5 in Ansatz zu bringen. Handelt es sich um mehrere Gegenstände, so sind Gebühren und Zuschläge nur für denjenigen Gegenstand zu berechnen, für welchen die höchsten Gebühren festgesetzt sind. Mindestens sind 5 Mark zu berechnen. 7. Bei allen außerhalb der Amtssstelle stattfindenden Eichungen oder Prüfungen ohne Stempelung sowie in den Fällen der Nr. 6 tragen die Gebühren- pflichtigen die aus der Hin= und Rückbeförderung der Normale und Prüfungs- mittel entstehenden Kosten. Auch tragen sie die Fuhrkosten für die Hin= und Rückreise der Eichbeamten auf dem Land= oder Wasserwege, wenn der Prüfungsort von der Amssstelle oder von der für die Reise in Betracht kommenden nächsten Eisenbahnhalte- oder Schiffsanlegestelle mindestens 2 Kilometer entfernt ist. 8. Die Summe der berechneten Gebühren und Luschläge ist nach oben auf volle 5 Pfennig abzurunden. 9. Bei der den Landesregierungen zustehenden Festsetzung der Nacheichungs. gebühren dürfen die vorstehend bestimmten Sätze nicht überschritten werden. 10. Werden neue Meßgeräte, auf welche die Bestimmungen des zweiten Abschnitts nicht anwendbar sind, von der Normal-Eichungskommission probeweise zur Eichung zugelassen, so ist diese Behörde ermächtigt, einstweilen die zu er- hebenden Gebühren festzusetzen. Dabei sollen tunlichst die für ähnliche Meßgeräte geltenden Bestimmungen berücksichtigt werden.