— 1095 — Werden mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden, so wird die Vergütung für die Instanz nur einmal gewährt. 82. Für die Teilnahme an Beweisverhandlungen außerhalb- des Sitzes der Versicherungsbehörden kann, wenn die Anwesenheit des Rechtsanwalts geboten war, außer der im § 1 bezeichneten Vergütung eine angemessene Entschädigung zugebilligt werden. Die Kosten für Reisen zur mündlichen Verhandlung oder zu anderen Zwecken sowie sonstige Auslagen werden neben der im § 1 bezeichneten Ver- güng nicht erstattet. Jedoch ist bei der Festsetzung dieser Vergütung innerhalb er dafür gezogenen Grenzen auch auf Schreibgebühren, Postgeld oder sonstige Auslagen Rücksicht zu nehmen. « . §3 Diese Verordnung tritt für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung am 1. Januar 1912) für die anderen Zweige der Reichsversichcrung an den Tagen in Kraft, von denen an für diese die Vorschriften der Reichsversicherungs- ordnung über das Verfahren in Kraft gesetzt werden. Mit denselben Tagen tritt für die einzelnen Zweige der Reichsversicherung die Verordnung, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor den Schiedsgerichten und dem Reichsversicherungsamte, vom 22. Dezember 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 497) außer Kraft. « Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 24. Dezember 1911. ¶L. S) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. -“t———8.--- (Nr. 3989.) Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter. Vom 24. Dezember 1911. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des § 35 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung im Namen des Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: I. Allgemeines. 1. Die Mitglieder des Oberversicherungsamts und ihre Stellvertreter werden, soweit sie nicht bereits einen Diensteid geleistet haben, durch einen Beauftragten