— 1125 — Wohnorts der Verstorbenen darüber, daß diese wegen Erwerbsunfähigkeit ihres Ehemanns die Ernährerin ihrer Familie gewesen ist. l78. Beim Anspruch auf Witwengeld sind außer den im §# 76 Abs. 1 dieser Verordnung bezeichneten Beweisstücken die letzte Quittungskarte der Antragstellerin selbst sowie die Bescheinigungen über die Aufrechnung ihrer früheren Quittungs- karten und über ihre Krankheitszeiten vorzulegen. ¾0. Beim Anspruch auf Waisenrente sind vorzulegen die Geburtsurkunden der Waisen, die etwa vorhandenen Bestallungen der Pfleger oder Vormünder, ferner die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Heirats= und Sterbeurkunden, die letzte Quittungskarte des Verstorbenen und die im § 74 Abs. 1 dieser Ver- ordnung bezeichneten, den Verstorbenen betreffenden Bescheinigungen. Außerdem sind beizufügen 1. bei einem Anspruch nach 99 1260, 1262 der Reichsversicherungsord- nung eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Bedürftigkeit der Waisen sowie die am Schlusse des § 77 dieser Verordnung be- zeichnete Bescheinigung der Gemeindebehörde, 2. bei einem Anspruch nach § 1261 Abs. 1 der Reichsversicherungsord- nung eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Wohnorts der Ver- storbenen darüber, daß, seit wann und aus welchem Grunde sich der Ehemann von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat sowie eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Bedürftigkeit der Waisen, 3. bei einem Anspruch nach § 1261 Abs. 2 der Reichsversicherungsord- nung eine Bescheinigung der in Nr. 2 bezeichneten Gemeindebehörde darüber, daß und seit wann der Vater sich seiner Unterhaltspflicht entzogen hat sowie eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über die Bedürftigkeit der Waisen. 80. Beim Anspruch auf Waisenaussteuer sind die Geburtsurkunden der Waisen, etwa vorhandene Bestallungen der Pfleger oder Vormünder und die im 9 78 dieser Verordnung bezeichneten Urkunden vorzulegen. 81. Das Versicherungsamt hat die Vollständigkeit der vorgelegten Beweisstücke zu prüfen und dahin zu wirken, daß fehlende Beweisstücke nachgeliefert werden. Dabei sind die Vorschriften über Gebühren= und Stempelfreiheit (58 137, 138 der Reichsversicherungsordnung) zu beachten. Die nicht offensichtlich begründeten 181“